Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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langen der Verwaltung die Bedeckung dieser Gegenstünde selbst zu be- 
schaffen. 
XV. 
Falls die unter VIIIa, IX, XI, Xla, XV, XVI, XIX bis XXIII 
einschliesslich sowie unter L aufgelührten Chemikalien in Mengen von 
nicht mehr als je 10 Kilogramm zum Versand Kommen, ist es gestattet, 
die unter VIIIa, IX, XI, KXla, XVI (mit Ausnahme von Brom), XIX bis 
XXIII einschliesslich sowie unter L. aufgeführten Körper einerseits und 
die unter XV (mit Einschluss von Brom bis zum Gewichte von 100 Gramm) 
andererseits sowohl mit einander als mit anderen, bedingungslos zum 
Eisenbahntransporte zugelassenen Gegenständen in ein Frachtstück zu 
vereinigen. Jene Körper müssen in dicht verschlossenen Glas- oder 
Blechflaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder 
anderen lockeren Stoffen in starke Kisten fest eingebettet und im Fracht- 
briefe namentlich aufgeführt sein. 
XXXVa-P 
1. Fertige (das heißt mindestens mit dem Schießmittel geladene) 
Patronen für Handfeuerwaffen, jedoch mit Ausnahme der unter Nr. XXXVI 
aufgeführten Patronen; 
2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach 
S. 50 A 4 lit. a bis e (einschließlich) von der Beförderung überhaupt aus- 
geschlossen sind (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver und ähnlichen Gemischen 
siehe Nr. XXXVIII und wegen bengalischer Schellackpräparate Nr. XII) 
3. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen dieser 
siehe Nr. IV); 
4. Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton- 
Powder), Kollodiumwolle und Pyropapier, sofern diese Stoffe mit mindestens 
20 Prozent Wasser angefeuchtet sind, ferner Patronen aus gepreßter (ge- 
mahlener) Schießbaumwolle mit einem Paraffinüberzuge (wegen ge- 
preßter Schießbaumwolle mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt und wegen 
Schießbaumwolle in Flockenform sowie wegen Kollodiumwolle, beide mit mindestens 
35 Prozent Wassergehalt, siehe Nr. XXXIX und XI), 
5. Schieß= und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Ge- 
menge, wie Lithotrit und der sogenannte brennbare Salpeter) Holz- 
pulver, das heißt ein Gemenge von nitrirtem Holze, welches durch die Nitrirung 
eine Gewichtsvermehrung von höchstens 30 Prozent erfahren hat, und salpeter- 
sauren Salzen mit oder ohne Zusatz von schwefelsauren Salzen, unter Ausschluß 
der chlorsauren Salze; gekörntes Pulver, das aus einem Gemenge von 
Dinitrocellulose und Barytsalpeter besteht Bautzener Sicherheitspulver 
(ein Gemenge aus Ammnoniaksalpeter und Natronseife); ferner Rottweiler 
Klein-Kaliber-Pulver (ein chemisches Pulver aus aufgelöster nitrirter Cellulose); 
Würfelpulver (Pulver aus warm albgepreßter Sprenggelatine) sowie solche
	        
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