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rauchschwache Pulver, welche aus gelatinirter Schießbaumwolle ohne
Zusatz anderer Explosivstoffe hergestellt sind, auch Plastomenit (ein
aus Nitrocellulose durch Zusammenschmelzen mit festen Nitro-Verbindungen her-
gestelltes Pulver): sämmtlich auch in Form von Kartuschen;
6. Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, wie
insbesondere Carbonit, Patronen aus Sprenggelatine (einer gelatinösen
Auflösung von Kollodiumwolle in Nitroglycerin), Patronen aus Meganit
und Gelatinedynamit (einem Gemische von durch Kollodiumwolle gelatinirtem
Nitroglycerin mit dem Schwarzpulver ähnlichen Gemischen, das heißt Gemischen
aus Salpeter und kohlenstoffreichen Körpern, mit oder ohne Schwefel)) ferner Pa-
tronen aus Kinetit (ein durch Nitrocellulose gelatinirtes Nitrobenzol, in welches
unter Ausschluß anderer Substanzen ein Gemenge von salpetersaurem und chlor-
saurem Kali eingeknetet ist), sofern diese Patronen aus einer für die Herstellung
des betreffenden Artikels konzessionirten deutschen oder aus einer zur Versendung
desselben auf deutschen Bahnen ermächtigten fremden Fabrik herstammen,
unterliegen nachstehenden Vorschriften:
A.
Verpackung.
Zu 1.
) Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, mit Ausnahme der unter
Nr. XXXVI aufgeführten, sind zunächst partienweise in Kartons von steifer
Pappe derart fest zu verpacken, daß ein Verschieben in den Kartons nicht ein-
treten kann. Die einzelnen Kartons mit Patronen sind sodann dicht neben und
über einander in gut gearbeitete, dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke
Holzkisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht
stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen
sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch
aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Papddeckels gefertigte
Fässer (sogenannte amerikanische Fasser) verwendet werden. Der Verschluß der
Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen.
(2) Das Gewicht der in einem Behäler befindlichen Patronen darf 60 Kilo-
gramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten
Aufschrift „Patronen für Handfeuerwaffen“ versehen sein.
Zu 2.
C) Feuerwerkskörper sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des
Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind,
daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen
oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der holzernen Kisten oder