Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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rauchschwache Pulver, welche aus gelatinirter Schießbaumwolle ohne 
Zusatz anderer Explosivstoffe hergestellt sind, auch Plastomenit (ein 
aus Nitrocellulose durch Zusammenschmelzen mit festen Nitro-Verbindungen her- 
gestelltes Pulver): sämmtlich auch in Form von Kartuschen; 
6. Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, wie 
insbesondere Carbonit, Patronen aus Sprenggelatine (einer gelatinösen 
Auflösung von Kollodiumwolle in Nitroglycerin), Patronen aus Meganit 
und Gelatinedynamit (einem Gemische von durch Kollodiumwolle gelatinirtem 
Nitroglycerin mit dem Schwarzpulver ähnlichen Gemischen, das heißt Gemischen 
aus Salpeter und kohlenstoffreichen Körpern, mit oder ohne Schwefel)) ferner Pa- 
tronen aus Kinetit (ein durch Nitrocellulose gelatinirtes Nitrobenzol, in welches 
unter Ausschluß anderer Substanzen ein Gemenge von salpetersaurem und chlor- 
saurem Kali eingeknetet ist), sofern diese Patronen aus einer für die Herstellung 
des betreffenden Artikels konzessionirten deutschen oder aus einer zur Versendung 
desselben auf deutschen Bahnen ermächtigten fremden Fabrik herstammen, 
unterliegen nachstehenden Vorschriften: 
A. 
Verpackung. 
Zu 1. 
) Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, mit Ausnahme der unter 
Nr. XXXVI aufgeführten, sind zunächst partienweise in Kartons von steifer 
Pappe derart fest zu verpacken, daß ein Verschieben in den Kartons nicht ein- 
treten kann. Die einzelnen Kartons mit Patronen sind sodann dicht neben und 
über einander in gut gearbeitete, dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke 
Holzkisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht 
stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen 
sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch 
aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Papddeckels gefertigte 
Fässer (sogenannte amerikanische Fasser) verwendet werden. Der Verschluß der 
Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. 
(2) Das Gewicht der in einem Behäler befindlichen Patronen darf 60 Kilo- 
gramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten. 
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten 
Aufschrift „Patronen für Handfeuerwaffen“ versehen sein. 
Zu 2. 
C) Feuerwerkskörper sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des 
Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, 
daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen 
oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der holzernen Kisten oder
	        
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