Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Im Uebrigen haben die Eisenbahnverwaltungen auf ihren Stationen die Ver- 
pflegungsanstalten, Marketendereien und Tränkanstalten nebst ihren Umgebungen 
sowie die Bedürfnißanstalten gehörig reinigen, desinfiziren und beleuchten zu lassen. 
7. Dem Ermessen der Eisenbahnverwaltungen bleibt überlassen, ob 
auf den Stationen Raum zur Einrichtung von Erfrischungsstellen zur 
Verabreichung freiwilliger Gaben anzuweisen ist, sofern die Militär-Eisenbahn- 
behörde sich mit der Auswahl der Stationen einverstanden erklärt hat. Im 
Interesse des Dienstes liegt es, die Eröffnung solcher Erfrischungsstellen nur 
an Verpflegungs- und Tränkstationen und einzelnen, einen längeren Auf- 
enthalt der Militärtransporte aus Betriebsrücksichten bedingenden Stationen 
zuzulassen. 
8. Werden regelmässig verkehrende grössere Viehzüge eingerichtet, 
so sind die für den gewöhnlichen Verkehr bestehenden Viehtränkstationen 
zu benutzen oder ähnliche Einrichtungen an geeigneten Stationen auf Er- 
fordern und für Rechnung der Militärverwaltung von den Eisenbahnverwal- 
tungen herzustellen. 
  §. 43. Einrichtungen für den Etappendienst. 
  1. Zur Vereinfachung des Militärverkehrs zwischen Feldheer und Hinter- 
land sind auf den Haupt-Eisenbahnstrassen die Transporte nach militärischer 
Anordnung möglichst in geschlossene Züge zusammenzufassen. 
Die Regelung ertfolgt: 
a) in den heimischen Bezirken für alle abgehenden und ankommenden 
Transporte an den Etappen-Anfangsorten, 
b) nahe dem Kriegsschauplatze für allen Nachschub von Heeres- 
bedürfnissen zum Feldheer an den Sammelstationen, 
c) auf dem Kriegsschauplatze für alle ankommenden und abgehenden 
Transporte an den Etappen-Hauptorten mit zugehörigen Kranken- 
sammelstellen. 
2. Etappen-Anfangsorte und Sammelstationen rückwärts der Ueber- 
gangsstationen (§. 18, 6) sind im Einvernehmen mit dem Reichs-Eisenbahn-- 
Amte (§. 6, 2) zu bestimmen. 
Für derartige Zwecke sollen thunlichst Bahnknotenpunkte, jedenfalls 
aber solche Stationen ausgewählt werden, die durch Einrichtung, Lage, Ver- 
bindung mit Land- und Wasserwegen sowie durch ihre Umgebung die Be- 
wältigung des zu erwartenden Verkehrs, insbesondere auch die Ordnung und 
soweit nöthig die Unterbringung der Truppentheile, des Materials und der 
sonstigen Güter erleichtern. 
3. Die Aufgaben eines Etappen-Hauptorts können auf mehrere 
Stationen vertheilt werden. Wo die Etappenbehörden Krankensammelstellen 
oder Uebernachtungsräume für Kranke einzurichten haben, können hierfür 
auf den Stationen für den Bahndienst entbehrliche Räume benutzt werden. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind im Falle dauerunder Innnspruchnahme solcher
	        
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