Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des 
Frachtbriefs bei der Abfertigungsstelle angemeldet und darf nur zu der von dieser 
schriftlich bestimmten Tageszeit eingeliefert werden. 
(68) Transporte in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens 8 Tage 
vor der Aufgabe unter Bezeichnung des Transportwegs anzukündigen. 
C. 
Transportmittel. 
)SZur Beförderung dürfen nur gedeckte Güterwagen mit elastischen Stoß- 
und Zugapparaten, fester sicherer Bedachung, dichter Verschalung und gut 
schließenden Thüren, in der Regel ohne Bremsvorrichtung verwendet werden. 
() Güterwagen, in deren Innerem eiserne Nägel, Schrauben, Muttern 
u. s. w. hervorstehen, dürfen zur Beförderung nicht verwendet werden. 
(s) Die Wagenthüren und die etwa vorhandenen Fenster sind unter Ver- 
schluß zu halten und zu dichten. Papier darf hierzu nicht verwendet werden. 
(() Für derartige Transporte dürfen weder Wagen, deren Achslager kürzlich 
erneuert worden sind, noch solche, welche demnächst zur Revision in der Werkstätte 
bestimmt sind, zur Verwendung kommen. 
() Eine Umladung von erxplosiven Gütern in andere Eisenbahnwagen darf 
unterwegs nur im Falle unabweislicher Nothwendigkeit stattfinden. Die Eisen- 
bahnverwaltungen haben daher Vereinbarungen zu treffen, daß solche Sendungen 
in demselben Wagen von der Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation befördert 
werden. 
(e) Die mit explosiven Stoffen beladenen Wagen müssen äußerlich durch 
viereckige schwarze Flaggen mit einem weißen „P“ erkennbar sein, welche oben 
auf der Vorder= und Hinterwand oder an den beiden Längsseiten angebracht 
werden. 
D. 
Verladen. 
)Die Behälter (Kisten, Tonnen) sind in den Eisenbahnwagen so fest 
zu lagern) daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herab- 
fallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht 
aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt, parallel mit den Längsseiten des 
Wagens verladen und durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende 
Bewegung verwahrt werden. 
() Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Drittheilen ihres Ladegewichts 
beladen werden. Auch dürfen nicht mehr als drei Schichten über einander gelagert 
werden. 
G) Es dürfen nur Mengen von höchstens 1 000 Kilogramm mit anderen 
Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicht ent- 
zündlich sind und nicht früher als die erxplosiven Gegenstände zur Ausladung 
kommen sollen.
	        
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