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sind durch die Bahnverwaltung von dem Abgang und dem Eintreffen der
Sendungen rechtzeitig zu benachrichtigen, damit jeder unnöthige Aufenthalt ver—
mieden und die durch die Natur des Bahnbetriebs bedingte Gefahr möglichst
vermindert, auch jede andere Ursache einer solchen ausgeschlossen werde.
(2) Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist
deren Verwaltung sobald als möglich von der Zuführung der Sendung in
Kenntniß zu setzen.
J.
Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der Sendungen.
() Die Sendungen sind dem Adressaten durch die Empfangsstation, der
von einer der nächstliegenden Vorstationen unter Bezeichnung des Zuges von dem
Eintreffen der Ladung Kenntniß zu geben ist, im voraus, außerdem aber sofort
nach Ankunft am Bestimmungsorte zu avisiren. Die Uebernahme hat innerhalb
3 Tagesstunden, die Entladung innerhalb weiterer 9 Tagesstunden nach Ankunft
und Avisirung zu erfolgen.
(2) Begleitete Sendungen (vergleiche G), die der Empfänger nicht innerhalb
der vorgeschriebenen 3 Stunden übernommen hat, sind ohne weiteren Verzug von
den Begleitn zu übernehmen.
) Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgefahren, so ist
es der ra spolizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben und durch diese
ohne Verzug vom Bahnhofe zu entfernen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die
Vernichtung anzuordnen.
() Bis zur Uebernahme ist die Ladung unter besonderer Bewachung
u halten.
() Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Gütersteigen
oder in den Güterböden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen
oder in räumlich von den Güterböden getrennten, nicht gleichzeitig anderen Zwecken
dienenden Schuppen unter Anwendung der unter D und E gegebenen Bestim-
mungen erfolgen.
XXXVDb.
Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzünd—
hütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektrizität oder durch Reibung
zur Wirkung gebracht werden, unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
a. Sprengkapseln (Sprengzündhütchen).
1. u) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind neben einander mit der
Oeffnung nach oben in starke Blechbehälter, von denen jeder nicht
mehr als 100 Stück enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine
Bewegung oder Verschiebung der einzelnen Kapseln auch bei Erschütte-
rungen ausgeschlossen ist.
C) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen ihnen
ist mit trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe voll-