Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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ständig auszufüllen. Diese Ausfüllung ist nicht erforderlich, wenn die 
Einrichtung der Kapseln, z. B. durch eine den Sprengsatz sicher ab— 
schließende innere Schutzkapsel, Gewähr dafür bietet, daß der Sprengsatz 
bei der Beförderung nicht gelockert wird. 
(5) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter 
sind mit einer Filz- oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Be— 
hälter mit Kartonpapier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare 
Berührung der Sprengkapseln mit dem Bleche ausgeschlossen ist. 
. () Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück mit einem 
haltbaren Papierstreifen derart zu umkleben, daß dadurch der Deckel 
so fest auf den Inhalt gepreßt wird, daß sich beim Schütteln kein 
Geräusch von locker gelagerten Sprengkapseln wahrnehmen läßt. Je 
5 solcher Blechbehälter sind in einem Umschlage aus starkem Pack- 
papier oder in einem Karton zu einem Packete zu vereinigen. 
G#) Die Packete sind sodann in eine fest gearbeitete Holzkiste von 
wenigstens 22 Millimeter Wandstärke oder in eine starke Blechkiste 
derart einzuschließen, daß Hohlräume zwischen den Schachteln sowie 
zwischen diesen und den Kistenwänden möglichst vermieden werden. 
Um das Entleeren der Kiste zu erleichtern, ist in jeder Schicht mindestens 
ein Packet mit einem festen Bande derart zu umwinden, daß das be- 
treffende Packet mittelst dieses Bandes bequem herausgezogen werden kann. 
(3) Hohlräume in der Kiste, die ein Schlottern der Packete zu- 
lassen könnten, sind mit Papierstückchen, Stroh, Heu, Werg, Holz- 
wolle oder Hobelspähnen — alles völlig trocken — auszustopfen, 
worauf der Deckel der Kiste, sofern diese aus Blech besteht, aufgelöthet, 
sofern sie von Holz ist, mittelst Messingschrauben oder verzinnter Holz- 
schrauben befestigt wird, für die die Führungen im Deckel und in den 
Kistenwänden schon vor dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen. 
((1) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß 
ein Schlottern des letzteren nicht eintreten kann, ist in eine solid ge- 
arbeitete und mittelst Messingschrauben oder verzinnter Holzschrauben 
zu verschließende hölzerne Ueberkiste von wenigstens 25 Millimeter 
Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. 
(i) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 
30 Millimeter betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg, Holz- 
wolle oder Hobelspähnen ausgefüllt sein. 
Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unverrückbar 
niederzuhalten hat, wird der äußere Deckel mit einem Zettel beklebt, der 
die Worte „Sprengkapseln — nicht stürzen“ auffällig zu tragen hat. 
Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm 
enthalten; Kisten, deren Gewicht 10 Kilogramm übersteigt, müssen mit 
Handhaben oder Leisten zur leichteren Handhabung versehen sein.
	        
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