Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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6. Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und von einem 
vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der 
vorstehenden unter Ziffer 1 bis 5 getroffenen Vorschriften enthalten. 
b. Elektrische Minenzündungen. 
1. ) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder festem 
Kopfe sind in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 
100 Stück enthalten darf, aufrecht gestellt zu verpacken. Die Behälter 
sind mit Sägemehl oder ähnlichem Materiale vollständig auszufüllen. 
(2) Statt der Blechbehälter können auch Schachteln aus starkem 
und steifem Pappdeckel zur Verwendung kommen. Oie gefüllten Be- 
hälter sind in eine Holz= oder starke Blechkiste und diese wiederum in 
eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken. Die Wandstärke der inneren 
Holzkiste darf nicht unter 22 Millimeter, die der Ueberkiste nicht unter 
25 Millimeter betragen. 
2. 1) Die elektrischen Zündungen an langen Guttaperchadrähten 
oder Bändern sind, höchstens 10 Stück zusammengebunden, in Packete 
zu vereinigen, von welchen jedes nicht mehr als 100 Stück Zündungen 
enthalten darf. Die Zünder müssen abwechselnd an das eine und an 
das andere Ende des Packets zu liegen kommen. Von diesen Packeten 
sind je höchstens 10 zusammengebunden, in starkes Papier gewickelt 
und verschnürt, in eine Holz= oder starke Blechkiste zu verpacken, welche 
mit Heu, Stroh oder ähnlichem Material auszufüllen ist. Diese Kiste 
ist in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken, deren Wandstärke nicht 
unter 25 Millimeter betragen darf. 
C) Die elektrischen Zündungen an Holzstäben sind in hölzerne 
Kisten von mindestens 12 Millimeter Deckel-, Boden= und Seitenwand- 
stärke und mindestens 20 Millimeter Stirnwandstärke, deren Länge um 
8Centimeter größer ist, als die der Zünder, derart zu verpacken, daß 
die Kiste höchstens 100 Zünder enthält, und daß an jeder Stirnwand 
die Hälfte der Zünder mit Drähten sicher befestigt ist, so daß kein 
Jünder einen anderen oder die Wandungen berühren und ein Schlottern 
nicht eintreten kann. Höchstens je 10 solcher Kisten sind in eine hölzerne 
Ueberkiste zu verpacken. 
3. Im Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen unter a 3 bis 6 
sinngemäß Anwendung. 
c. Friktionszünder 
sind in nachstehender Weise zu verpacken: 
1. Das Reiberdrahtende eines jeden Friktionszünders ist mit einer Papier- 
verklebung derart zu versehen, daß dieselbe über die Reiberdrahtöse greift. 
2. Höchstens 50 Stück Friktionszünder sind in ein Bündel zu vereinigen. 
Diese Bündel sind am Zünderkopfende in Holzwolle (Wollin) und dar-
	        
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