Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 638 — 
XXXVI. 
A. Fertige Patronen für Handfeuerwaffen und zwar: 
1. Metallpatronen mit ausschliesslich aus Metall bestehen- 
den Hülsen, 
2. Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall be- 
bestehen und 
3. Patronen mit Papierhülsen, die einzeln in gut verschlossene 
Blechhülsen eingelegt sind, 
(wegen anderer Patronen vergleiche Nr. XXXVZiffer 1) 
werden unter folgenden Bedingungen betördert: 
) Bei den Metallpatronen müssen die Geschosse mit den Metall- 
hülsen so fest verbunden sein, dass ein Ablösen der Geschosse 
und ein Ausstreuen von Pulver nicht staftfinden kann. Patronen, 
deren Hülsen aus Pappe und einem metallenen äusseren oder 
inneren Mantel hergestellt sind, müssen derart beschaflen sein, 
dass die ganze Menge des Pulvers sich in dem metallenen Pa- 
tronenuntertheile befindet und durch einen Pfropfen oder Spiegel 
abgeschlossen ist. Die Pappe der Patrone muss von solcher 
Beschaffenheit sein, dass ein Brechen beim Transport ausge- 
schlossen ist. 
b) Die Patronen sind zunächst in Blechbehälter, Holzkistchen oder 
steise Kartons derart fest zu verpacken, dass sie sich darin nicht 
verschieben können. Die einzelnen Behälter u. s. w. sind sodann 
dicht neben und über einander in gut gearbeitete feste Holz- 
kisten zu verpacken, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen 
zu bemessen ist: 
Bruttogewicht der Kiste: geringste Wandstärke: 
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter, 
über 5 Kilogramm 50 — 12 
- 50 OD 100 - 15 
100 150 OD "D 20 
. 150 OD 200 "„] " 25 
Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der 
Holzkiste um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 
7 Millimeter vermindert werden. 
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, 
Werg) Holzwolle oder Hobelspähnen — alles völlig trocken — 
derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während 
des Transports ausgeschlossen ist. 
c) Das Gewicht einer mit Patronen gefüllten Kiste darf 200 Kilo- 
gramm nicht übersteigen.
	        
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