Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

d) 
B. 
folgenden 
2 
b) 
— 639 
Der Verschluss der Kisten darf mittelst eiserner Nägel nur dann 
erfolgen, wenn diese gut verzinkt sind. Die Kisten sind mit einer 
den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrilt zu verschen. 
Ausserdem sind sie mit einem Plombenverschluss, oder mit 
einem auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten 
Siegel (Abdruck oder Marke), oder mit einem über Deckel und 
Seitenwände der Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden 
Zeichen zu versehen. 
Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete 
Erkläring abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, 
des Siegels. der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben 
ist. Die Erklärung hat zu lauten: 
"'· Der Unterzeichnete erklärt, dass die in diesem Fracht- 
brief angegebene, mit dem Zeichen verschlossene 
Sendung in Bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den 
in der Anlage B zur Verkehrsordnung unter Nr. XXXVI 
lit. A getroffenen Bestimmungen entspricht.# 
Proben von Schießmitteln in Metallhülsen werden unter 
Bedingungen befördert: 
Die Proben von Schießmitteln sind in seidene Beutel zu füllen, so daß 
kein Ausstreuen stattfinden kann. Diese Beutel sind in Metallhülsen 
zu bringen, die durch Holzpfropfen vollständig verschlossen werden. Die 
Menge des Schießmittels in jeder Hülse darf nicht mehr als 1 Kilo- 
gramm, die damit beschickte Hülse nicht mehr als 1,56 Kilogramm wiegen. 
Die Metallhülsen mit Proben sind in gut gearbeitete Holzkisten zu ver- 
packen, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu be- 
messen ist: 
Bruttogewicht der Kiste: geringste Wandstärke: 
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter, 
2 - 
über 5 Kilogramm 50 " " 12 
* 
" 
50 — 100 - - 15 
100 150 O"] 20 " 
150 - - 200 - - 25 - . 
Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holz- 
kiste um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Milli- 
meter vermindert werden. 
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, 
Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen — alles völlig trocken — 
derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während 
des Transports ausgeschlossen ist. 
e) Das Gewicht einer mit Proben von Schießmitteln in Metallhülsen 
gefüllten Kiste darf 200 Kilogramm nicht übersteigen. 
104“
	        
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