Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Räume nach Massgabe der Bestimmungen im §. 14 des K. L. G. (K. L. G. A. V. 7) 
zu entschädigen.   
4. Die Einrichtung der Sammelstationen erfordert in der Regel um- 
fassende Anlagen auf oder an den Stationen. Die Eisenbahnwerwaltung ist 
durch die Militär-Eisenbahnbehörde zu den vorgängigen Ermittelungen be- 
züglich dieser Einrichtungen zuzuziehen, von deren Feststellung zu benach- 
richtigen und zu deren Ausführung unter Vorbehalt der Vergütung der 
Kosten nach Massgabe des K. L. G. aufzufordern. Findet sie sich zu der 
Ausführung nicht bereit, so wird sie nur entschädigt für die Ueberlassung von 
Gebäuden und Plätzen (K. L. G. §. 14) sowie von mechanischen Hülfsmitteln 
(K. L. G. §. 28, 3), für die Uebernahme des Rangir- und Fahrdienstes im 
inneren Betriebe der Sammelmagazine, für die Herstellung neuer Gleise, 
 soweit eigene Zufuhr- und Ladegleise an Magazinen u. s. w. erforderlich 
werden, und für die auf Erfordern der Militärbehörde erfolgte Stellung ver- 
fügbarer Kräfte zum Ladedienste. Die Bewegung der Wagen und Züge zu 
und von den Magazinen und Ladestellen der Sammelstation liegt der Eisen- 
bahnverwaltung ob. 
5. Wegen der Desintfektion s. §. 49, 6. 
Die vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion an den Ladestellen, 
den Viehhöfen u. s. w. innerhalb der Sammelstation ist von der Militär- 
verwaltung zu bewirken. 
6. Die vorstehend unter Zif. 4 gegebenen Vorschriften gelten in 
gleicher Art für die auf oder an den Stationen einzelner Etappenorte ein- 
zurichtenden Magazine und Depots der Militärbechörde. 
Vierter Abschnitt. 
Beförderung von Personen sowie von Truppen mit Pferden, mit Geschützen, 
Fahrzeugen und Belagerungsmaterial. 
§. 44. Allgemeine Vorschriften. 
1. Die Eisenbahnverwaltung ertheilt der Abfahrtstation die zur Annahme 
und Abfertigung des Transports auf Grund der Anmeldung etwa noch erforderlichen 
Anweisungen oder bestimmt einen besonderen (Betriebs-) Beamten zur Leitung dieses 
Dienstes. 
2. Die absendende Militärbehörde läßt die näheren Vereinbarungen über die 
Aufstellungsplätze, die Ladestellen, die auf der Station dorthin einzuhaltenden Wege 
und die einzelnen örtlichen Maßnahmen für das Einladen der angemeldeten Trans- 
porte durch einen Beauftragten oder den Transportführer mit dem Stationsvorsteher 
oder dem zur Leitung dieses Dienstes besonders bestimmten Betriebsbeamten — ge- 
gebenenfalls durch Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten — treffen. 
Dabei sind der Station auch etwaige Abweichungen von der schriftlichen An- 
meldung über die Stärke oder Zusammensetzung der Transporte mitzutheilen. 
Reichs- Gesetzbl. 1899.  
 

	        
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