Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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XLI. 
Knallbonbons werden zum Transporte zugelassen, wenn dieselben 
zu 6 bis 12 Stück in Kartons liegen, welche dann in Holzkisten zu- 
sammengepackt sind. 
XLII. 
Bengalische Schellackpräparate ohne Zünder (Flammen- 
bücher, Salonkerzen, Fackeln, Belustigungshölzchen, Leucht- 
stangen, bengalische Streichhölzer und dergleichen) müssen in 
Behälter aus starkem Eisenblech oder aus festgefügtem Holze von nicht 
über 1,.2 Kubikmeter Grösse Ssorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, 
dass der Raum der Behälter völlig ausgefüllt ist. Die Behälter sind 
äusserlich mit dem Inhalte zu bezeichnen. 
XLIIa. 
Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nachstehenden 
Bestimmungen: 
1. Dieselben sind zu höchstens je 100 Zündpillen — die im Ganzen nicht 
mehr als 0)76 Gramm Zündmasse enthalten dürfen — in Pappschachteln 
zu verpacken. Höchstens je 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu ver- 
einigen und höchstens je 12 Rollen zu einem festen Packete mit Papier= 
umschlag zu verbinden. 
Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr feste 
hölzerne Kisten, beide von nicht über 1),2 Kubikmeter Größe, ohne Bei- 
legung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen den 
Wänden des Behälters und seinem Inhalt ein Raum von mindestens 
30 Millimeter mit Sägespähnen, Stroh, Werg oder ähnlichem Material 
ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der Packete auch bei 
Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Be- 
zeichnung des Absenders und der Fabrik tragen. 
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und von einem vereideten 
Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend 
unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
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Knallerbsen werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. Dieselben sind höchstens zu je 11000 Stück, welche im Ganzen 
nicht mehr als 0,, Gramm Knallsilber enthalten dürfen, in mit 
Papier umhüllte Pappschachteln zwischen Sägemehl zu ver- 
Dacken. 
2. Die Schachteln sind in Behälter von starkem Eisenblech oder 
in feste hölzorne Kisten, beide von nicht über 0,5 Kubikmeter
	        
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