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Stopfen ohne Schutzkappe verschlossen werden. Diese
Stopfen müssen so dicht schliessen, dass sich der Inhalt
des Gefässes nicht durch Geruch bemerklich macht.
(5) Sotern die Behälter fest in Kisten verpackt sind,
ist das Anbringen von Kappen zum Schutze der Ventile
s owie von Rollkränzen nicht erforderlich.
2. Der bei jeder Prüfuüng der Behälter anzuwendende innere Druck
und die höchste zulässige Füllung betragen:
a) für Kohlensäure und Stickoxydul: 250 Atmosphären und
1 Kilogramm Flüssigkeit für je 1.34 Liter Fassungsraum des
Behälters. Beispielsweise darf also ein Behälter, welcher
13, 10 Liter fasst, nicht mehr als 10 Kilogramm flüssiger
Kohlensäure oder Stickorxydul enthalten;
D) für Ammoniak: 100 Atmosphären und 1 Kilogrammn Flüssig-
keit für je 1,86 Liter Fassungsraum des Behälters;
0) für Chlor: 50 Atmosphären und 1 Kilogramm FPlüssigkeit
für je 0,9 Liter Fassungsraum;
d) für schweflige Süure und Chlorkohlenoryd (Phosgen):;
30 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je
0,8 Liter Fassungsraum.
3. Die mit verflüssigten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht ge-
worlen werden und sind weder der Einwirkung der Sonnen-
strahlen noch der Ofenwürme auszusetzen.
4. Zur Befördlerung sind nur bedeckt gebaute Wagen oder be-
sonders dazu eingerichtete Kesselwagen, welche mit einem
hölzernen Ueberkasten versehen sein misissen, zu verwenden.
Die vorstehend für flüssige Kohlensäure und für Stickoxvdul er-
lassenen Vorschriften finden auch auf flüssiges Acetylen, jedoch mit folgenden
Zusätzen Anwendung:
Zu 1. An den Behältern dürfen Theile irgend welcher Art aus Kupfer,
Messing oder sonstigen kupferhaltigen Legirungen nicht verwendet werden. Die
Ventile müssen aus Stahl bestehen.
Zu 2aà. Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck
und die höchste zulässige Füllung betragen für Acetylen: 250 Atmosphären und
1 Kilogramm Flüssigkeit für je 3/0 Liter Fassungsraum des Behälters.
XIIVa.
Gasförmige Kohlensäure und Grubengas werden zur Beförderung
nur dann angenommen, wenn ihr Druck den von 20 Atmosphären nicht über-
steigt, und wenn sie in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl auf-
geliefert werden, welche bei einer innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe statt-
gehabten amtlichen Prüfung ohne bleibende Veränderung der Form mindestens das
Reichs, Gesetzbl. 1899. 105