Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

Sollen an einem Orte mehrere Transporte von verschiedenen Truppentheilen 
mit demselben Zuge auf Grund einer Anordnung abfahren, so sind die Vereinbarungen 
für alle diese Transporte nur durch einen Beauftragten zu treffen. 
3. Fehlen dem Transportführer die Zeitangaben für den weiteren Lauf, für 
die Aufenthalte oder Uebergänge des Transports, so hat ihm der dienstthuende 
Beamte auf Verlangen darüber soweit möglich Auskunft zu geben. 
4. Die Ladezeit ist nach der Zusammensetzung und Stärke des Transports 
und den nach der Verladung etwa erforderlichen Rangirbewegungen sowie nach der 
Beschaffenheit und Zahl der benutzbaren Ladeeinrichtungen möglichst kurz, aber aus- 
kömmlich zu bemessen. In der Regel soll ein Militärzug: 
a) mit Fußtruppen innerhalb 1 Stunde, 
b) mit Kavallerie oder Feldartillerie innerhalb 2 Stunden, 
c) mit schwerer Artillerie sowie mit Munitions-Kolonnen und Trains inner- 
halb 3 Stunden 
verladen werden können. Jeder Militärtransport muß so rechtzeitig an der Verlade- 
stelle eintreffen, daß die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Ladezeit zur 
Verfügung steht. Die Vertreter der Eisenbahnverwaltung haben durch zweckentsprechende 
Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die Einladung innerhalb der verfügbaren Zeit 
ausgeführt werden kann. 
5. Wenn erforderlich, ist eine Wache zur Aufrechterhaltung der militärischen 
Ordnung innerhalb der Station und zur Stellung der nöthigen Posten zu bilden. 
Den Weisungen der Eisenbahnbeamten über das Freimachen der Gleise, die 
Innehaltung der Grenzen des Einsteigeplatzes und die Erhaltung der freien Bewegung auf 
diesem, sowie über die Ordnung und Ruhe in den Stationsgebäuden ist Folge zu geben. 
6. Das Heranschaffen der Eisenbahmwagen an die Ladestellen liegt der Eisen- 
bahnverwaltung ob, auch wenn es erst während des Einladens nach und nach erfolgen 
kann. Hierbei sind Bewegungen der Wagen mit der Lokomotive neben den Lade- 
stellen für Fahrzeuge mit Sprengstoffen möglichst zu vermeiden. 
Fehlt es der Eisenbahnverwaltung an Arbeitskräften, so hat auf ihren Antrag 
die einladende Truppe die zum Bewegen der Wagen nöthigen Mannschaften als 
Arbeiter herzugeben. In diesem Falle haben die dienstleitenden Beamten die Arbeiter- 
trupps anzustellen und in gleicher Weise wie die eigenen Leute ihrer Verwaltung 
über die zu beobachtende Vorsicht zu belehren. 
Das Kuppeln der Wagen ist stets durch Bahnbedienstete zu besorgen. 
7. Sobald das Einladen beginnen kann, sind dem Führer des Transports 
oder den Führern der einzelnen Transporttheile durch das Bahnpersonal die zur Be- 
ladung bereit stehenden Wagen zu bezeichnen. 
8. Das Ueberlegen und die Wiederaufnahme der Ladebrücken, 
das Einladen der Pferde, der Sättel und des Gepäcks, 
das Einlegen der Vorlegebäume, 
das Einschieben der Schutzbretter und das Zuschieben der Thüren in den 
gedeckten Güterwagen sowie 
das Verladen, Feststellen und Festbinden der Geschütze und Fahrzeuge nebst 
zugehörenden Theilen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.