Sollen an einem Orte mehrere Transporte von verschiedenen Truppentheilen
mit demselben Zuge auf Grund einer Anordnung abfahren, so sind die Vereinbarungen
für alle diese Transporte nur durch einen Beauftragten zu treffen.
3. Fehlen dem Transportführer die Zeitangaben für den weiteren Lauf, für
die Aufenthalte oder Uebergänge des Transports, so hat ihm der dienstthuende
Beamte auf Verlangen darüber soweit möglich Auskunft zu geben.
4. Die Ladezeit ist nach der Zusammensetzung und Stärke des Transports
und den nach der Verladung etwa erforderlichen Rangirbewegungen sowie nach der
Beschaffenheit und Zahl der benutzbaren Ladeeinrichtungen möglichst kurz, aber aus-
kömmlich zu bemessen. In der Regel soll ein Militärzug:
a) mit Fußtruppen innerhalb 1 Stunde,
b) mit Kavallerie oder Feldartillerie innerhalb 2 Stunden,
c) mit schwerer Artillerie sowie mit Munitions-Kolonnen und Trains inner-
halb 3 Stunden
verladen werden können. Jeder Militärtransport muß so rechtzeitig an der Verlade-
stelle eintreffen, daß die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Ladezeit zur
Verfügung steht. Die Vertreter der Eisenbahnverwaltung haben durch zweckentsprechende
Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die Einladung innerhalb der verfügbaren Zeit
ausgeführt werden kann.
5. Wenn erforderlich, ist eine Wache zur Aufrechterhaltung der militärischen
Ordnung innerhalb der Station und zur Stellung der nöthigen Posten zu bilden.
Den Weisungen der Eisenbahnbeamten über das Freimachen der Gleise, die
Innehaltung der Grenzen des Einsteigeplatzes und die Erhaltung der freien Bewegung auf
diesem, sowie über die Ordnung und Ruhe in den Stationsgebäuden ist Folge zu geben.
6. Das Heranschaffen der Eisenbahmwagen an die Ladestellen liegt der Eisen-
bahnverwaltung ob, auch wenn es erst während des Einladens nach und nach erfolgen
kann. Hierbei sind Bewegungen der Wagen mit der Lokomotive neben den Lade-
stellen für Fahrzeuge mit Sprengstoffen möglichst zu vermeiden.
Fehlt es der Eisenbahnverwaltung an Arbeitskräften, so hat auf ihren Antrag
die einladende Truppe die zum Bewegen der Wagen nöthigen Mannschaften als
Arbeiter herzugeben. In diesem Falle haben die dienstleitenden Beamten die Arbeiter-
trupps anzustellen und in gleicher Weise wie die eigenen Leute ihrer Verwaltung
über die zu beobachtende Vorsicht zu belehren.
Das Kuppeln der Wagen ist stets durch Bahnbedienstete zu besorgen.
7. Sobald das Einladen beginnen kann, sind dem Führer des Transports
oder den Führern der einzelnen Transporttheile durch das Bahnpersonal die zur Be-
ladung bereit stehenden Wagen zu bezeichnen.
8. Das Ueberlegen und die Wiederaufnahme der Ladebrücken,
das Einladen der Pferde, der Sättel und des Gepäcks,
das Einlegen der Vorlegebäume,
das Einschieben der Schutzbretter und das Zuschieben der Thüren in den
gedeckten Güterwagen sowie
das Verladen, Feststellen und Festbinden der Geschütze und Fahrzeuge nebst
zugehörenden Theilen