Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 657 — 
Anlage E. 
  
Besondere Erklärung 
über die Verpackung des Gutes. 
  
Die Güter-Abfertigungsstelle der Eisenbahn 
zu hat auf mein (unser) Ersuchen folgende Güter, 
welche laut Frachtbrief vom heutigen Tage in nachstehender Weise bezeichnet sind, 
zur Eisenbahn-Beförderung nach von mir (uns) 
angenommen, nämlich: 
Ich (Wir) erkenneln) hierbei ausdrücklich an, daß diese Güter 
unverpackt 
* # 
in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung 
  
aufgegeben sind, und daß dieses auf dem Frachtbriefe von mir (uns) anerkannt ist. 
(Unterschrift.) 
  
*) Je nach der Beschaffenheit der Sendung ist entweder das Wort „unverpackt“ oder 
die Worte „in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung“ zu streichen. 
Das Anerkenntniß ist bei Sendungen, die aus mehreren Stücken bestehen, auf die- 
jenigen Stücke zu beschränken, welche unverpackt sind oder Mängel in der Verpackung zeigen. 
Reichs- Gesetzl. 1899. 108
	        
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