muͤssen die Truppen selbst bewirken. Die Station hat die Truppen hierbei durch
die ihr zur Verfügung stehenden Kräfte nach Möglichkeit zu unterstützen, in der
Wageneinrichtung zu unterweisen und ihnen das Material für das Feststellen der
Fahrzeuge und Geschütze (ausschließlich der Bindeleinen, §. 45, 25) zu übergeben.
9. Bei schweren Geschützen, Laffeten und anderen schweren Stücken mit schmalem
Auflager ist die Festigkeit der Wagenböden durch Unterlegen von Bohlen, die möglichst
aus den Beständen der Militärverwaltung zu nehmen sind und über mindestens zwei
Träger des Wagenbodens reichen sollen, zu erhöhen.
10. Die Stationsbeamten haben während und nach der Verladung darauf
zu achten, daß die Ladung das zulässige Lademaß nicht überschreitet sowie daß die
Wagen gleichmäßig und sachgemäß beladen und nicht überlastet sind.
§. 45. Einladen.
Einsteigen der Mannschaften. 1. Das Einsteigen der Mannschaften erfolgt nach der gemäß §. 44,7 gegebenen
Mittheilung auf militärischen Befehl mit größter Stille, Ordnung und Schnelligkeit,
und muß vor der festgesetzten Abfahrtszeit oder nach Ermessen der Abfahrtstation
schon vor Beginn der Rangirbewegungen zur Zusammensetzung des Zuges beendet sein.
2. Das Zugpersonal hat rechtzeitig die Wagen zu öffnen und nach dem Ein-
steigen die Thüren der Personenwagen zu schließen.
In den Güterwagen ist beim Einsteigen die gegenüberliegende Thür geschlossen
zu halten.
3. Der Zugführer eines Militärzugs muß während des Einsteigens, soweit
es ihm sein sonstiger Dienst ermöglicht, in der Nähe des Transportführers bleiben.
4. Nachdem die Mannschaften eingestiegen sind, haben deren Vorgesetzte unter
Betheiligung des Bahnpersonals die richtige Besetzung der Wagen nachzusehen und
endgültig zu ordnen. Sodann sind von der Truppe die Vorlegebäume für die Güter-
wagen einzuhängen und die Schutzbretter innen vor die offenen Thüren zu setzen.
5. In den mit Pferden und in den mit Gepäck beladenen Wagen dürfen nur
die diesen Wagen zugetheilten Mannschaften bleiben.
Auf den Lokomotiven, Tendern, Bremsersitzen, offenen Wagenvorplätzen,
Wagentritten und oben auf den Wagen sowie in den Diensträumen des Zugpersonals
dürfen weder Offiziere noch Mannschaften Platz nehmen.
Bei Fahrten in der Nähe des Feindes bestimmt der Transportführer
nach Verständigung mit dem Stationsbeamten oder dem Zugführer, ob eine
Militärperson auf der Lokomotive oder mit dem Zugführer fahren soll.
Dies gilt auch bei Friedensübungen.
Bremsersitze, die nicht von Bahnbeamten benutzt werden, müssen an den von
Gefangenen eingenommenen Wagen mit Posten besetzt werden, um jede unbefugte
Handhabung der Bremsen zu verhüten.
Das Einsteigen von Gefangenen darf nur in so viele Wagen gleichzeitig er-
folgen, als genau überwacht werden können; die Wagen sind erst auf Anforderung
des Transportführers und in der von ihm zu bezeichnenden Anzahl zu öffnen.