Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Für jede Weche kommt nur ein Beitrag in Anrechnung. 
Die Marken sind, von oben links beginnend, in fortlaufender Reihe einzukleben. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Bei freiwilliger Versicherung sind Marken derjenigen Versicherungsanstalt zu verwenden) in 
deren Bezirke die Versicherten beschäftigt sind oder, sofern eine Beschäftigung nicht stattfindet, 
sich aufhalten. Dabei steht ihnen die Wahl der Lohnklasse frei (F. 145). 
Versicherte dürfen Marken nur dadurch entwerthen, daß auf denselben der Entwerthungstag 
in Ziffern, z. B. 15. 3.01, angegeben wird. Marken für Zeitabschnitte von mehr als 
einer Woche müssen immer entwerthet werden. 
Bei der Selbstversicherung und ihrer Fortsetzung müssen zur Aufrechthaltung der Anwartschaft 
während der zwei Jahre nach dem Tage der Ausstellung dieser Quittungskarte mindestens 
für 40 Beitragswechen Beiträge durch Einkleben von Marken entrichtet werden (F. 46). 
Frciwillige Beiträge dürsen für eine länger als ein Jahr zurückliegende Zeit sewie nach ein- 
getretener Erwerbsunfähigkeit nachträglich oder für die fernere Dauer der Erwerbsunfähigkeit 
nicht entrichtet werden (§. 146). 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Aufrechnung. 
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Beiträge entrichtet sind in ohn ahe 
(Ort und 
Datum:) 
2. (Auf. 
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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