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Reichs-Gesetzblatt.
46.
Juhalt: Verordnung, betreffend das Verfahren vor den auf Grund des Invalidenversicherungsgesetzes
errichteten Schiedsgerichten. S. 677. — Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens
und den Geschäftsgang des Reichs= Versicherungsamts in den Angelegenhelten der Invaliden=
versicherung. S. 657.
(Nr. 2627.) Verordnung, betreffend das Verfahren vor den auf Grund des Irwaliden=
versicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten. Vom 6. Dezember 1890,
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des §F. 106 Abs. 6 des Invalidenversicherungsgesetzes (Reichs-
Gesetzbl. S. 463) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes-
raths, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
K. 1.
Beeidigung der Mitglieder des Schiedsgerichts.
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter werden von
einem Beauftragten der Landes-Zentralbehörde des Bundesstaats , in welchem der
Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisitzer dagegen von dem Vorsitzenden
des Schiedsgerichts auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes beeidigt.
Die Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in
össentlicher Sitzung sie gilt für die Dauer der Wahlperiode. Im Falle der
Wiederwahl genügt die Verweisung auf die frühere Beeidigung.
Im Uebrigen finden auf die Beeidigung die Vorschriften des F. 51 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
8. 2.
Befugnisse des Vorsitzenden.
Die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsganges bei dem Schieds-
gerichte liegt dem Vorsitzenden und im Falle der Behinderung seinem Stell-
vertreter ob. Der Vorsitzende öffnet die eingehenden Sendungen, vertheilt die
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Ausgegeben zu Verlin den 9. Dezember 1899.