Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

(§. 39/1), verladen werden, so sind sie der Reihe nach von der Kopfwand des 
Wagens anfangend bis an die Eingangsthür heranzustellen. 
In offenen Wagen ist die Pferdeausrüstung thunlichst durch Decken zu schützen, 
die von der Eisenbahnverwaltung zu stellen sind. Heu — für die nächsten Fütte- 
rungen — darf auf offenen Wagen während der Fahrt nur aufgebunden und mit 
Decken überdeckt, Stroh gar nicht verbleiben. 
14. Nach erfolgter Einladung der Pferde sind in dem Wagen der Hafer (in 
Futtersäcken) und das Heu für die Dauer der Fahrt, das Gepäck und die Karabiner 
der Stallwache (Zif. 17), der Schemel, die Sättel (je 3 bis 6 auf einander) u. s. w. 
im Mittelraum an der geschlossenen Thür unterzubringen. Nöthigenfalls kann das 
Futter auf den Fahrzeugwagen, durch Decken geschützt, untergebracht werden (Zif. 13 
und 19). 
15. Das Eisenbahnpersonal hat die für die Verladung zur Seite geschobene 
Laterne in die Wagenmitte zu ziehen und festzustellen. 
16. Der militärische Arbeitertrupp hat den Vorlegebaum in die offene Thür 
zu legen, die Ladebrücken aufzunehmen, das Schutzbrett innen vor die Thür zu setzen, 
diese etwas zuzuschieben und den Klinkhaken einzulegen. Die Wagenthür der einen 
oder der anderen Seite darf erst weiter geöffnet werden, wenn der ganze Zug ab- 
gefahren ist und die Pferde ruhig geworden sind. 
17. In jedem Wagen sollen in der Regel 2, bei Gespannen auch 3 Mann 
als Stallwache bleiben. 
Einladen von Geschützen und Fahrzeugen. 18. Im Allgemeinen sind auf kleine Wagen einzelne längere Fahrzeuge, auf   
größere Wagen Geschütze, mehrere Fahrzeugtheile oder zwei Fahrzeuge, auf die größten    
Wagen besonders lange (Brücken-) Fahrzeuge oder schwere Geschütze zu verladen.  
Durch zweckmäßige Ausnutzung des Ladegewichts und der Ladefläche jedes ein- 
zelnen Wagens muß von dem die Verladung leitenden Eisenbahnbeamten in Verbindung 
mit der Truppe auf die möglichste Einschränkung der Zuglänge (§. 36,2) hingewirkt 
werden. Indessen darf durch das Zusammenschieben feldmarschmäßig ausgerüsteter 
Fahrzeuge nicht verhindert werden, daß sie nach den Längsseiten des Wagens schnell 
entladen und dabei leicht gehandhabt werden können. Auch darf der freie Raum 
neben und unter feldmarschmäßig ausgerüsteten Geschützen und Fahrzeugen nicht zur 
Unterbringung anderer Gegenstände als des Zubehörs der Geschütze und Fahrzeuge selbst, 
des Nothrampenmaterials und des Gepäcks der etwa zur Aufsicht kommandirten 
Mannschaften benutzt werden. Dagegen ist bei Verladung nicht feldmarschmäßig aus- 
gerüsteter Fahrzeuge und Geschütze das Ladegewicht durch Zuladen anderer Gegenstände 
möglichst auszunutzen, soweit nicht nach dem Ermessen der absendenden Militär- 
behörde militärische Rücksichten entgegenstehen. 
19. Futter und andere leicht feuerfangende Gegenstände müssen, wenn sie auf 
den Truppenfahrzeugen offen liegen, entweder mit Decken gegen Funkenfall geschützt 
oder von diesen Fahrzeugen entfernt und auf dem Eisenbahnwagen so untergebracht 
werden, daß sie, wenn in Brand gerathen, unverzüglich herabgeworfen werden können. 
20. Zum Auffahren der Fahrzeuge an Seitenrampen ist die Ladebrücke möglichst 
weit nach einem Ende des Wagens zu legen und der Wagen — besonders an schmalen
	        
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