Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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rente oder die Einstellung von Rentenzahlungen ausgesprochen worden ist, so 
hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Vorverhandlungen der Rentenstelle 
einzufordern. 
Legt der Vorstand der Versicherungsanstalt in den Fällen des 8. 120 
Abs. 4 des Gesetzes gegen den Bescheid einer Rentenstelle Berufung ein, so hat 
er seiner Berufungsschrift die ihm übersandten Verhandlungen der Rentenstelle, 
versehen mit dem Vermerke des Einganges bei der Versicherungsanstalt, beizufügen. 
g. J. 
Abweisung durch Bescheid 
Ist die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt, oder ist das Schiedsgericht 
gesetzlich zur Entscheidung über die der Berufung zu Grunde liegenden Beschwerde— 
punkte nicht zuständig, so kann der Vorsitzende die Berufung durch einen mit 
Gründen zu versehenden Bescheid zurückweisen. Die Anfertigung einer Abschrift 
der Berufung seitens des Schiedsgerichts (F. 6 Abs. 1) kann in diesen Fällen 
einstweilen unterbleiben. 
Der Berufende ist befugt, innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung 
des Bescheids ab bei dem Schiedsgerichte die Anberaumung eines Termins zur 
mündlichen Verhandlung zu beantragen. 
Die vorstehende Befugniß ist dem Berufenden in dem Bescheide zu eröffnen. 
Die Ablehnung von Anträgen auf mündliche Verhandlung kann nur durch 
Entscheidung des Schiedsgerichts erfolgen. 
d. 
Beantwortun der Berufung. 
Dem Vorstande der Versicherungsanstalt ist im Falle des §. 6 Abs. 2 bei 
llebersendung der Abschrift der Berufung anheimzustellen eine Gegenschrift ein— 
zureichen. In den Fällen des J. 6 Abs. 3, 4 hat der Vorsitzende, sofern die 
Voraussetzungen des §. 7 Abs. 1 nicht vorliegen, die Abschrift der Berufung dem 
Prozeßgegner mit der Anheimgabe mitzutheilen, eine Gegenschrit einzureichen. 
Die Frist zur Einreichung der Gegenschrist ist in der Regel auf nicht linger 
als zwei Wochen zu bemessen. Zugleich ist darauf hinzuweisen, daß, wenn die 
Gegenschrift ennertaale der Frist nicht eingebt, die Entscheidung nach Lage der 
Akten erfolgen werde. Die Frist kann auf Antrag aus wichtigen Gründen ver- 
längert werden. 
Der Gegenschrift ist zur Zustellung an den Gegner eine Mbschrift beizufügen. 
In einfachen Fällen sowie dann, wenn das thatsächliche Verhältniß aus 
vorliegenden Akten und Urkunden sich sofort feststellen läßt, kann ohne vorgangigen 
Schriftwechsel Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden. Oen 
Betheiligten ist in den Fällen des F. 6 Abs. 3, 4 gleichzeitig mit der Benach- 
richtigung vom Termine die Abschrift der Berufung mitzutheilen.
	        
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