Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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g. 21. 
Abstimmung. 
Bei der Abstimmung stimmt der etwa bestellte Berichterstatter (F. 13) 
zuerst. Im Uebrigen richtet sich bei der Abstimmung der Beisitzer die Reihen— 
folge nach dem Lebensalter dergestalt, daß der Jüngste zuerst stimmt. Der Vor— 
sitzende stimmt in allen Fällen zuletzt. 
E. 22. 
Verkündung. 
Der Vorsitzende verkündet den Beschluß oder die Entscheidung in öffent— 
licher Sitzung. Die Verkündung der Entscheidung erfolgt durch Verlesung der 
Urtheilsformel. 
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie 
durch Verlesung derselben oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen 
Inhalts. 
Die Verkündung kann auf eine sofort anzuberaumende spätere Sitzung 
vertagt werden, welche in der Regel binnen einer Woche stattfinden soll. 
G. 23. 
Form und Ausfertigung der Entscheidung. 
Die Entscheidungen enthalten eine gedrängte Darstellung des Sach= und 
Streitstandes auf Grund der gesammten Verhandlungen unter Hervorhebung der 
in der Sache gestellten Anträge (Thatbestand), ferner die Entscheidungsgründe 
und die von der Darstellung des Thatbestandes und der Entscheidungsgründe 
äußerlich zu sondernde Urtheilsformel. Die Entscheidungen sind in der Urschrift 
von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. 
S. 24. 
Bei den Ausfertigungen der Entscheidungen sind im Eingange die Mit- 
glieder des Schiedsgerichts, welche an der Entscheidung Theil genommen haben, 
nach Maßgabe des F. 15 namentlich aufzuführen, und der Sitzungstag, an 
welchem die Entscheidung erfolgt ist, zu bezeichnen. 
Die Ausfertigungen enthalten neben dem Siegel des Schiedsgerichts (F. 25) 
die Schlußformel: 
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift., “ 
„Das Schiedsgericht für .. . . . .. ... .. . 
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorslende. 
G. 25. 
Das Schiedsgericht führt ein Siegel, welches durch die für den Sitz des 
Schiedsgerichts zuständige Landes-Zentralbehörde bestimmt wird. 
Reichs= Gesetzbl. 1899. 114
	        
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