Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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8. 10. 
Die Beschlüsse bedürfen, soweit nicht in diesem Gesetz ein Anderes vor— 
geschrieben ist, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mehrheit wird 
nach den Beträgen der Schuldverschreibungen berechnet. Bei Gleichheit der 
Stimmen entscheidet die Zahl der Gläubiger. 
Gezählt werden nur die Stimmen derjenigen Gläubiger, welche ihre Schuld— 
verschreibungen spätestens am zweiten Tage vor der Versammlung bei der Reichs— 
bank, bei einem Notar oder bei einer anderen durch die Landesregierung dazu 
für geeignet erklärten Stelle hinterlegt haben. 
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. 
Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und genügend. 
Der Schuldner ist für die in seinem Besitze befindlichen Schuldverschrei— 
bungen nicht stimmberechtigt. Soweit ihm an den Schuldverschreibungen ein 
Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, ist er auf Verlangen des Eigen— 
thümers verpflichtet, die Schuldverschreibungen bei einer der im Abs. 2 bezeich- 
neten Stellen in der Weise zu hinterlegen, daß, unbeschadet der Fortdauer des 
Pfandrechts oder Zurückbehaltungsrechts, dem Eigenthümer die Ausübung des 
Stimmrechts ermöglicht wird; die Kosten der Hinterlegung hat der Eigenthümer 
zu tragen und vorzuschießen. 
. 11. 
Die Aufgabe oder Beschränkung von Rechten der Gläubiger, insbesondere 
die Ermäßigung des ZQinsfußes oder die Bewilligung einer Stundung, kann von 
der Gläubigerversammlung nur zur Abwendung einer Zahlungseinstellung oder 
des Konkurses des Schuldners beschlossen werden. 
Der Beschluß, durch welchen Rechte der Gläubiger aufgegeben oder be- 
schränkt werden, bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertheilen der ab- 
gegebenen Stimmen. Die Mehrheit muß mindestens die Hälfte des Nennwerths 
der im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen und, wenn dieser nicht mehr 
als zwölf Millionen Mark beträgt, mindestens zwei Drittheile des Nennwerths 
erreichen) beträgt der Nennwerth der im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen 
weniger als sechzehn Millionen, aber mehr als zwölf Millionen Mark, so muß 
die Mehrheit acht Millionen Mark erreichen. 
In diesen Fällen bleiben bei der Berechnung des Neunwerths der um- 
laufenden Schuldverschreibungen die im Besitze des Schuldners befindlichen Schuld- 
verschreibungen, für welche das Stimmrecht nach F. 10 Abs. 4 ausgeschlossen ist, 
außer Ansatz. 
Der Schuldner ist verpflichtet, in der Gläubigerversammlung Auskunft 
über den Betrag der im Umlaufe befindlichen, zum Stimmen berechtigenden 
Schuldverschreibungen zu ertheilen. 
§G 12. 
Ein Beschluß der im §. 11 bezeichneten Art muß für alle Gläubiger die 
gleichen Bedingungen festsetzen. Die Festsetzung ungleicher Bedingungen ist nur
	        
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