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Die Versammlung wird von dem Konkursgerichte berufen und geleitet.
Unverzüglich nach der Eröffnung des Konkurses ist eine Versammlung der
Gläubiger zu berufen, um über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im
Konkursverfahren zu beschließen; die Berufung kann unterbleiben, wenn schon
vorher von einer Versammlung über die Bestellung eines solchen Vertreters
Beschluß gefaßt worden ist.
Das Konkursgericht hat außer den Fällen des §. 3 Abs. 2 eine Versamm-
lung der Gläubiger zu berufen, wenn dies von dem Konkursverwalter, dem
Ausschusse der Konkursgläubiger oder der Aufsichtsbehörde verlangt wird.
Die Stelle, bei welcher die Gläubiger die Schuldverschreibungen zu hinter-
legen haben, wird durch das Konkursgericht bestimmt.
Die Vorschriften des §. 5 Abs. 1, 2, des F. 11 Abs. 1, des F. 12 Abs. 3
und des §. 13 finden keine Anwendung.
G. 19.
Werden im Konkurse die Forderungen aus den Schuldverschreibungen durch
den von der Gläubigerversammlung bestellten Vertreter der Gläubiger angemeldet,
so bedarf es der Beifügung der Schuldverschreibungen nicht. Zur Erhebung der
bei einer Vertheilung auf die Schuldverschreibungen fallenden Beträge ist die
Vorlegung der Schuldverschreibungen erforderlich; auf die Erhebung findet die
Vorschrift des F. 14 Abs. 2 keine Anwendung.
§. 20.
Die in diesem Gesetze der Gläubigerversammlung und dem Vertreter der
Gläubiger eingeräumten Befugnisse können durch Festsetzungen in den Schuld-
verschreibungen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
G. 21.
Wer Schuldverschreibungen, die sich im Besitze des Schuldners befinden,
einem Anderen zu dem Zwecke überläßt, das Stimmrecht der Vorschrift des
9. 10 Abs. 4 zuwider an Stelle des Schuldners auszuüben, wird mit Gefängniß
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft. Die
gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher die Schuldverschreibungen zu dem bezeich-
neten Zwecke verwendet. »
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld—
strafe ein.
9. 22.
Wer in der Bekanntmachung, die gemäß §. 2 erlassen wird, oder in der
Auskunft, die gemäß FJ. 11 Abs. 4 in der Gläubigerversammlung ertheilt wird,
wissentlich unwahre Angaben über Thatsachen macht, deren Mittheilung ihm nach
den bezeichneten Vorschriften obliegt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre
oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.