Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Die Versammlung wird von dem Konkursgerichte berufen und geleitet. 
Unverzüglich nach der Eröffnung des Konkurses ist eine Versammlung der 
Gläubiger zu berufen, um über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im 
Konkursverfahren zu beschließen; die Berufung kann unterbleiben, wenn schon 
vorher von einer Versammlung über die Bestellung eines solchen Vertreters 
Beschluß gefaßt worden ist. 
Das Konkursgericht hat außer den Fällen des §. 3 Abs. 2 eine Versamm- 
lung der Gläubiger zu berufen, wenn dies von dem Konkursverwalter, dem 
Ausschusse der Konkursgläubiger oder der Aufsichtsbehörde verlangt wird. 
Die Stelle, bei welcher die Gläubiger die Schuldverschreibungen zu hinter- 
legen haben, wird durch das Konkursgericht bestimmt. 
Die Vorschriften des §. 5 Abs. 1, 2, des F. 11 Abs. 1, des F. 12 Abs. 3 
und des §. 13 finden keine Anwendung. 
G. 19. 
Werden im Konkurse die Forderungen aus den Schuldverschreibungen durch 
den von der Gläubigerversammlung bestellten Vertreter der Gläubiger angemeldet, 
so bedarf es der Beifügung der Schuldverschreibungen nicht. Zur Erhebung der 
bei einer Vertheilung auf die Schuldverschreibungen fallenden Beträge ist die 
Vorlegung der Schuldverschreibungen erforderlich; auf die Erhebung findet die 
Vorschrift des F. 14 Abs. 2 keine Anwendung. 
§. 20. 
Die in diesem Gesetze der Gläubigerversammlung und dem Vertreter der 
Gläubiger eingeräumten Befugnisse können durch Festsetzungen in den Schuld- 
verschreibungen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. 
G. 21. 
Wer Schuldverschreibungen, die sich im Besitze des Schuldners befinden, 
einem Anderen zu dem Zwecke überläßt, das Stimmrecht der Vorschrift des 
9. 10 Abs. 4 zuwider an Stelle des Schuldners auszuüben, wird mit Gefängniß 
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft. Die 
gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher die Schuldverschreibungen zu dem bezeich- 
neten Zwecke verwendet. » 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld— 
strafe ein. 
9. 22. 
Wer in der Bekanntmachung, die gemäß §. 2 erlassen wird, oder in der 
Auskunft, die gemäß FJ. 11 Abs. 4 in der Gläubigerversammlung ertheilt wird, 
wissentlich unwahre Angaben über Thatsachen macht, deren Mittheilung ihm nach 
den bezeichneten Vorschriften obliegt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre 
oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
	        
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