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Wer es unterläßt, die nach §. 2 ihm obliegende Bekanntmachung zu be—
wirken, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
g. 23.
Wer sich besondere Vortheile dafür gewähren oder versprechen läßt, daß
er bei einer Abstimmung in der Gläubigerversammlung in einem gewissen Sinne
stimme oder an der Abstimmung in der Gläubigerversammlung nicht Theil
nehme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis
zu einem Jahre bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher besondere Vortheile dafür ge—
währt oder verspricht, daß Jemand bei einer Abstimmung in der Gläubiger—
versammlung in einem gewissen Sinne stimme oder an der Abstimmung in der
Gläubigerversammlung nicht Theil nehme.
9. 24.
Auf Schuldverschreibungen des Reichs, eines Bundesstaats oder einer
Körperschaft des öffentlichen Rechtes finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine
Anwendung. Die Landesgesetze können jedoch bestimmen, daß die bezeichneten
Vorschriften auch auf Schuldverschreibungen von Körperschaften des öffentlichen
Rechtes Anwendung finden.
g. 25.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Versammlung
und Vertretung der Pfandgläubiger einer Eisenbahn oder Kleinbahn in dem zur
abgesonderten Befriedigung dieser Gläubiger aus den Bestandtheilen der Bahn-
einheit bestimmten Verfahren.
G. 26.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
Es findet auch auf die vorher ausgegebenen Schuldverschreibungen An—
wendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 4. Dezember 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.