Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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26. Das Auffahren eines Fahrzeugs von etwa 1000 kg Gesammtgewicht 
über eine seitliche Nothrampe vom Erdboden auf den Wagen kann durch 12 Mann 
in 5 Minuten, das Feststellen in weiteren 5 Minuten bewirkt werden. 
Das Aufladen eines Fahrzeugs von etwa  2000 kg Gesammtgewicht erfordert 
unter gleichen Umständen 2 Minuten mehr. 
27. Zum schnellen Löschen auffallender Funken müssen die Truppen auf 
jedem mit Fahrzeugen beladenen Wagen die zu den Fahrzeugen gehörigen Eimer mit 
Wasser gefüllt halten und in die Eimer Strohwische (Lappen) einlegen. 
Zusatzbestimmungen für das Einladen von schweren Geschützen und Belagerungsmaterial. 28. Jedes schwere Geschütz und fahrbare Fahrzeug ist auf einen, in Ausnahme-  
fällen — wenn genügend lange Wagen fehlen — auf zwei sicher und vorschriftsmäßig     
verbundene Wagen zu verladen. Der verbleibende Raum ist bis zur Grenze des zu-  
lässigen Ladegewichts durch Beipacken anderer Gegenstände auszunutzen, jedoch mit  
angemessener Vertheilung über die Wagenfläche und nur soweit, wie die Zusammen- 
gehörigkeit der beigepackten Gegenstände und die Rücksicht auf die Tragkraft des 
Wagenbodens (§. 44,9) und auf das Abladen, das dadurch nicht erschwert werden 
darf, es gestatten. 
Die Geschütze und beladenen Fahrzeuge bleiben aufgeprotzt. 
29. Abweichend von der sonstigen Regel hat das Verladen der schweren Ge- 
schütze und Fahrzeuge soweit möglich über Kopframpen von Wagen zu Wagen in der 
Längsrichtung zu erfolgen. Zur Beschleunigung des Einladens sind die zur Stelle be- 
findlichen Hülfsmittel der Belagerungstrains mitzubenutzen. Zum Feststellen der Räder 
sind möglichst Stücke des Belagerungsmaterials selbst zu verwenden. 
Einladen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen. 30. Das Verladen von Sprengstoffen    durch    
§. 54 geregelt.   
   
 
Beladen von Sanitätszügen.  31. Für das Beladen von Sanitätszügen sind besondere Vorschriften   
gegeben.  
§. 46. Zugabfertigung und Beförderung bis zur Zielstation. Fertigstellung des Zuges zur Abfahrt. 
       
1. Jeder Zug oder Zugtheil für Militärtransporte ist so zusammenzustellen, daß  
a) die verschiedenen Truppentheile in sich geschlossen bleiben;   
   
b) bei einer für den Lauf der Fahrt vorgesehenen Abtrennung einzelner 
Transporttheile die Wagen möglichst ohne Rangirbewegungen oder 
Umsteigen der Insassen abgehängt werden können; 
c) bei einer für den Lauf der Fahrt vorgesehenen Zugtheilung auf jedem 
Halbzuge sich möglichst eine in sich geschlossene Abtheilung des Truppen- 
körpers befindet und die Bremswagen innerhalb des Zuges so vertheilt 
sind, daß Umrangirungen und die Einstellung an sich nicht erforderlicher 
Schutzwagen vermieden werden. 
Unterwegs abzutrennenden Transporten ist je nach ihrer Größe, 
sofern die Zuglängg es gestattet, auf der Absendestation je ein besonderer 
Gepäckwagen mitzugeben (§. 40, 10).
	        
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