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Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Telegraphenwege-Gesetz. S. 705. — Fernsprechgebühren-Ordnung. S. 711. — Gesetz, betreffend
einige Aenderungen von Bestimmungen über das Postwesen. S. 715.
(Nr. 2634.) Telegraphenwege-Gesetz. Vom 18. Dezember 1899.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
S. I.
Die Telegraphenverwaltung ist befugt, die Verkehrswege für ihre zu öffent-
lichen Zwecken dienenden Telegraphenlimten zu benutzen, soweit nicht dadurch der
Gemeingebrauch der Verkehrswege dauernd beschränkt wird. Als Verkehrswege
im Sinne dieses Gesetzes gelten, mit Einschluß des Luftraums und des Erd-
körpers, die öffentlichen Wege, Plätze, Briücken und die öffentlichen Gewässer
nebst deren dem öffentlichen Gebrauche dienenden Ufern.
Unter Telegraphenlinien sind die Fernsprechlinien mitbegriffen.
8. 2.
Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer Unter—
haltung und eine vorübergehende Beschränkung ihres Gemeingebrauchs nach
Möglichkeit zu vermeiden.
Wird die Unterhaltung erschwert, so hat die Telegraphenverwaltung dem
Unterhaltungspflichtigen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen.
Nach Beendigung der Arbeiten an der Telegraphenlinie hat die Telegraphen—
verwaltung den Verkehrsweg sobald als möglich wieder in Stand zu setzen,
sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst vor—
nehmen zu wollen. Die Telegraphenverwaltung hat dem Unterhaltungspflichtigen
die Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten und
den durch die Arbeiten an der Telegraphenlinie entstandenen Schaden zu ersetzen.
Reichs-Gesetzbl. 1890. 120
Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1899.