Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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g. 3. 
Ergiebt sich nach Errichtung einer Telegraphenlinie, daß sie den Gemein— 
gebrauch eines Verkehrswegs, und zwar nicht nur vorübergehend, beschränkt 
oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert 
oder der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten 
Aenderung des Verkehrswegs entgegensteht, so ist die Telegraphenlinie, soweit 
erforderlich, abzuändern oder gänzlich zu beseitigen. « 
Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugniß der 
Telegraphenverwaltung zu seiner Benutzung. 
In allen diesen Fällen hat die Telegraphenverwaltung die gebotenen 
Aenderungen an der Telegraphenlinie auf ihre Kosten zu bewirken. 
S. 4. 
Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen sind nach Mög— 
lichkeit zu schonen, auf das Wachsthum der Bäume ist thunlichst Rücksicht zu 
nehmen. Ausästungen können nur insoweit verlangt werden, als sie zur 
Herstellung der Telegraphenlinien oder zur Verhütung von Betriebsstörungen 
erforderlich sind; sie sind auf das unbedingt nothwendige Maß zu beschränken. 
Die Telegraphenverwaltung hat dem Besitzer der Baumpflanzungen eine 
angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vornehmen 
kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist nicht oder nicht genügend 
vorgenommen, so bewirkt die Telegraphenverwaltung die Ausästungen. Dazu 
ist sie auch berechtigt, wenn es sich um die dringliche Verhütung oder Beseitigung 
einer Störung handelt. 
Die Telegraphenverwaltung ersetzt den an den Baumpflanzungen ver- 
ursachten Schaden und die Kosten der auf ihr Verlangen vorgenommenen Aus- 
ästungen. 
)2 
Die Telegraphenlinien sind so auszuführen, daß sie vorhandene besondere 
Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, 
Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen) nicht störend beein- 
flussen. Die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden 
Kosten hat die Telegraphenverwaltung zu tragen. 
Die Verlegung oder Veränderung vorhandener besonderer Anlagen kann 
nur gegen Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung 
des Verkehrswegs für die Telegraphenlinie sonst unterbleiben müßte und die 
besondere Anlage anderweit ihrem Zwecke entsprechend untergebracht werden kann. 
Auch beim Vorhandensein dieser Voraussetzungen hat die Benutzung des 
Verkehrswegs für die Telegraphenlinie zu unterbleiben, wenn der aus der Ver- 
legung oder Veränderung der besonderen Anlage entstehende Schaden gegenüber 
den Kosten, welche der Telegraphenverwaltung aus der Benutzung eines anderen 
ihr zur Verfügung stehenden Verkehrswegs erwachsen, unverhaltnißmäßig groß ist.
	        
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