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Diese Vorschriften finden auf solche in der Vorbereitung befindliche be—
sondere Anlagen, deren Herstellung im öffentlichen Interesse liegt, entsprechende
Anwendung. Eine Entschädigung auf Grund des Abs. 2 wird nur bis zu dem
Betrage der Aufwendungen gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden sind.
Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie auf Grund eines
im Einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des Auftraggebers und,
soweit erforderlich, die Genehmigungen der zuständigen Behörden und des Eigen-
thümers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten des in Anspruch genommenen
Weges erhalten haben.
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Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, daß sie
die vorhandenen Telegraphenlinien nicht störend beeinflussen.
Dem Verlangen der Verlegung oder Veränderung einer Telegraphenlinie
muß auf Kosten der Telegraphenverwaltung stattgegeben werden) wenn sonst die
Herstellung einer späteren besonderen Anlage unterbleiben müßte oder wesentlich
erschwert werden würde, welche aus Gründen des öffentlichen Interesses, ins-
besondere aus volkswirthschaftlichen oder Verkehrsrücksichten, von den Wegeunter-
haltungspflichtigen oder unter überwiegender Betheiligung eines oder mehrerer
derselben zur Ausführung gebracht werden soll. Die Verlegung einer nicht
lediglich dem Orts-, Vororts= oder Nachbarortsverkehr dienenden Telegraphen--
linie kann nur dann verlangt werden, wenn die Telegraphenlinie ohne Auf-
wendung unverhältnißmäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zwecke entsprechend
untergebracht werden kann.
Muß wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon vorhandene
Telegraphenlinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch
entstehenden Kosten von der Telegraphenverwaltung zu tragen.
Ueberläßt ein Wegeunterhaltungspflichtiger seinen Antheil einem nicht unter-
haltungspflichtigen Dritten, so sind der Telegraphenverwaltung die durch die
Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen
erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Antheil fallen, zu erstatten.
Die Unternehmer anderer als der in Abs. 2 bezeichneten besonderen Anlagen
haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telegraphen=
linien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen an solchen
erwachsenden Kosten zu tragen.
Auf spätere Aenderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Vor-
schriften der Abs. 1 bis 5 entsprechende Anwendung.
G. 7.
Vor der Benutzung eines Verkehrswegs zur Ausführung neuer Telegraphen=
linien oder wesentlicher Aenderungen vorhandener Telegraphenlinien hat die Tele-
graphenverwaltung einen Plan aufzustellen. Der Plan soll die in Aussicht
genommene Richtungslinie, den Raum, welcher für die oberirdischen oder unter-
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