Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Diese Vorschriften finden auf solche in der Vorbereitung befindliche be— 
sondere Anlagen, deren Herstellung im öffentlichen Interesse liegt, entsprechende 
Anwendung. Eine Entschädigung auf Grund des Abs. 2 wird nur bis zu dem 
Betrage der Aufwendungen gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden sind. 
Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie auf Grund eines 
im Einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des Auftraggebers und, 
soweit erforderlich, die Genehmigungen der zuständigen Behörden und des Eigen- 
thümers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten des in Anspruch genommenen 
Weges erhalten haben. 
*1 
Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, daß sie 
die vorhandenen Telegraphenlinien nicht störend beeinflussen. 
Dem Verlangen der Verlegung oder Veränderung einer Telegraphenlinie 
muß auf Kosten der Telegraphenverwaltung stattgegeben werden) wenn sonst die 
Herstellung einer späteren besonderen Anlage unterbleiben müßte oder wesentlich 
erschwert werden würde, welche aus Gründen des öffentlichen Interesses, ins- 
besondere aus volkswirthschaftlichen oder Verkehrsrücksichten, von den Wegeunter- 
haltungspflichtigen oder unter überwiegender Betheiligung eines oder mehrerer 
derselben zur Ausführung gebracht werden soll. Die Verlegung einer nicht 
lediglich dem Orts-, Vororts= oder Nachbarortsverkehr dienenden Telegraphen-- 
linie kann nur dann verlangt werden, wenn die Telegraphenlinie ohne Auf- 
wendung unverhältnißmäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zwecke entsprechend 
untergebracht werden kann. 
Muß wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon vorhandene 
Telegraphenlinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch 
entstehenden Kosten von der Telegraphenverwaltung zu tragen. 
Ueberläßt ein Wegeunterhaltungspflichtiger seinen Antheil einem nicht unter- 
haltungspflichtigen Dritten, so sind der Telegraphenverwaltung die durch die 
Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen 
erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Antheil fallen, zu erstatten. 
Die Unternehmer anderer als der in Abs. 2 bezeichneten besonderen Anlagen 
haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telegraphen= 
linien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen an solchen 
erwachsenden Kosten zu tragen. 
Auf spätere Aenderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Vor- 
schriften der Abs. 1 bis 5 entsprechende Anwendung. 
G. 7. 
Vor der Benutzung eines Verkehrswegs zur Ausführung neuer Telegraphen= 
linien oder wesentlicher Aenderungen vorhandener Telegraphenlinien hat die Tele- 
graphenverwaltung einen Plan aufzustellen. Der Plan soll die in Aussicht 
genommene Richtungslinie, den Raum, welcher für die oberirdischen oder unter- 
120“
	        
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