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irdischen Leitungen in Anspruch genommen wird, bei oberirdischen Linien auch
die Entfernung der Stangen von einander und deren Höhe, soweit dies möglich
ist, angeben.
Der Plan ist, sofern die Unterhaltungspflicht an dem Verkehrsweg einem
Bundesstaat, einem Kommunalverband oder einer anderen Körperschaft des
öffentlichen Rechtes obliegt, dem Unterhaltungspflichtigen, andernfalls der unteren
Verwaltungsbehörde mitzutheilen; diese hat, soweit thunlich, die Unterhaltungs—
pflichtigen von dem Eingange des Planes zu benachrichtigen. Der Plan ist in
allen Fällen, in denen die Verlegung oder Veränderung einer der im §. 5 be—
zeichneten Anlagen verlangt wird oder die Störung einer solchen Anlage zu
erwarten ist, dem Unternehmer der Anlage mitzutheilen.
Außerdem ist der Plan bei den Post= oder Telegraphenämtern, soweit die
Telegraphenlinie deren Bezirke berührt, auf die Dauer von vier Wochen öffentlich
auszulegen. Die Zeit der Auslegung soll mindestens in einer der Zeitungen,
welche im betreffenden Bezirke zu den Veröffentlichungen der unteren Verwaltungs-
behörden dienen, bekannt gemacht werden. Die Auslegung kann unterbleiben,
soweit es sich lediglich um die Führung von Telegraphenlinien durch den Luft-
raum über den Verkehrswegen bandelt.
. 8.
Die Telegraphenverwaltung ist zur Ausführung des Manes befugt, wenn
nicht gegen diesen von den Betheiligten binnen vier Wochen bei der Behörde,
welche den Plan ausgelegt hat, Einspruch erhoben wird.
Die Einspruchsfrist beginnt für diejenigen , denen der Plan gemaß den
Vorschriften des F. 7 Abs. 2 mitgetheilt ist, mit der Zustellung, für andere Be-
theiligte mit der Fifentlichtn Auslegung.
Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, daß der Plan eine Ver-
letzung der Vorschriften der 9S. 1 bis 5 dieses Gesetzes oder der auf Grund des
§. 18 erlassenen Anordnungen enthält.
Ueber den Einspruch entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Gegen
die Entscheidung findet, sofern die höhere Verwaltungsbehörde nicht zugleich
Landes-Zentralbehörde ist, binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Zu-
stellung die Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde statt. Die Landes-Zentral-=
behörde hat in allen Fällen vor der Entscheidung die Zentral-Telegraphenbehörde
zu hören. Auf Antrag der Telegraphenverwaltung kann die Entscheidung der
höheren Verwaltungsbehörde für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Wird
eine für vorläufig vollstreckbar erklärte Entscheidung aufgehoben oder abgeändert,
so ist die Telegraphenverwaltung zum Ersatze des Schadens verpflichtet, der dem
Gegner durch die Ausführung der Telegraphenlinie entstanden ist.
§. 9.
Auf Verlangen einer Landes-Zentralbehörde ist den von ihr bezeichneten
öffentlichen Behörden Kenntniß von dem Mlane durch Mittheilung einer Abschrift
zu geben.