Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

g. 5. 
Jeder Theilnehmer ist berechtigt, an Stelle der Bauschgebühr eine Grund— 
gebühr für die Ueberlassung und Unterhaltung der Apparate sowie für den Bau 
und die Instandhaltung der Sprechleitungen und Gesprächsgebühren für jede 
hergestellte Verbindung, mindestens jedoch für 400 Gespräche jährlich, zu zahlen. 
Die Grundgebühr beträgt 
in Netzen von nicht über 1000 Theilnehmeranschlüssen . . 60 Mark, 
bei mehr als 1000 bis einschließlich 53000 Theilnehmer— 
anschlüssen. 75 
bei mehr als 50000 bis einschließlich 20000 Theilnehmer— 
anschlüsen. 90 
bei mehr als 20000 Theilnehmeranschlüssen 100 
jährlich für jeden Anschluß, welcher von der Vermittelungsstelle nicht weiter als 
5 Kilometer entfernt ist. In Netzen mit mehreren Vermittelungsstellen wird diese 
Entfernung von der Hauptvermittelungsstelle gerechnet. 
Die Gesprächsgebühr beträgt 5 Pfennig für jede Verbindung 
Der Theilnehmer, welcher Gesprächsgebühr entrichtet, darf sich von Dritten, 
die seinen Anschluß benutzen, diese Gebühr erstatten lassen. 
Der Theilnehmer hat die Erklärung, daß er Gesprächsgebühren entrichten 
wolle, entweder bei Gelegenheit seines ersten Anschlusses oder spätestens einen 
Monat vor Beginn eines neuen Rechnungsjahrs abzugeben. Wenn er eine 
solche Erklärung nicht abgegeben hat, so wird er zur Zablung der Bauschgebühr 
herangezogen. 
Die Bestimmungen des F. 3 finden auf die Grundgebühr entsprechende 
Anwendung. 
Der Anschluß gegen Gesprächsgebühren findet in Netzen, in welchen die 
Bauschgebühr 80 Mark beträgt, nicht statt. 
S. 6. 
Die in den 9#.1 bis 5 bestimmten Gebührensätze können durch den Reichs- 
kanzler ermäßigt werden. 
F. 7. 
Für die Benutzung der Verbindungsanlagen zwischen verschiedenen Netzen 
oder Orten mit öffentlichen Fernsprechstellen werden Gesprächsgebühren erhoben. 
Sie betragen für eine Verbindung von nicht mehr als 3 Minuten Dauer 
bei einer Entfernung 
bis zu 25 Kilometer einschließlich ..... 20 Pfennig, 
- - 50 .... 25 
- - 100 - -,.... 50 
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1000 -..... 1-«.")() - 
von mehr als 1000 Kilometer 2 „
	        
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