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Auf die Berechnung der Entfernung finden die Vorschriften im F. 2 Abs. 2
des Gesetzes über das Posttaxwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl.
S. 358) sinngemäß Anwendung.
G. 8.
Soweit sich die Gebühren vorher feststellen lassen, sind sie vierteljährlich
im Voraus fällig.
Auf die Einziehung der Telegraphengebühren einschließlich der Fernsprech-
gebühren findet J. 25 des Postgesetzes vom 28. Oktober 1871 Reichs-Gesetzbl.
S. 3417) Anwendung.
S.
1. Für dringende Gespräche wird vbr dreifache Gebühr (I. 10) erhoben.
2. Für Anschlüsse, welche nach vorheriger Ankündigung während mindestens
acht auf einander folgender Wochen nicht benutzt werden, wird für jede angefangene
Woche der Benutzungszeit der fünfzigste Theil der Bauschgebühr (§. 2), für n
Woche der übrigen Zeit des Jahres der fünfzigste Theil der Grundgebühr (. 5
erhoben.
3. Die Fernsprech-Theilnehmer solcher benachbarten Orte, welche zufolge
Anordnung des Reichskanzlers eine gemeinsame Ortstare für Briefe erhalten,
dürfen mit den Netzen der anderen benachbarten Orte ohne Zuschlag sprechen)
wollen sie von dieser Befugniß Gebrauch machen, so haben sie, falls die Bausch-
gebühr in einem dieser Nachbarorte höher ist, als die in ihrem eigenen Netz,
an Stelle der letzteren jene höhere Bauschgebühr zu zahlen. Die Theilnehmer
sind berechtigt, die Benutzung ihres Anschlusses zu Gesprächen mit Theilnehmern
der anderen benachbarten Orte, mit denen sie selbst für die Bauschgebühr sprechen
dürfen, Dritten unentgeltlich zu gestatten.
S. 10.
Die Bedingungen für die Benutzung der Fernsprecheinrichtungen und die
Gebühren für den Fernsprechverkehr werden, soweit vorstehend nicht Bestimmungen
getroffen sind, durch Anordnung des Reichskanzlers festgesetzt.
Der Reichskanzler bestimmt insbesondere:
1. die Zuschläge zur Bausch= und Grundgebühr für Anschlüsse, welche
weiter als 5 Kilometer von der Hauptvermittelungsanstalt entfernt sind,
für die Hergabe besonderer Apparate und für die Benutzung besonders
kostspieliger Sprechleitungen)
die Gebühr für Verbindungen zur Nachtzeit;
3. die Gebühren für Anschlüsse, welche mehreren Personen unter Be-
nutzung einer und derselben Anschlußleitung gewährt werden,
4. die Gebühren für die Benutzung öffentlicher Fernsprechstellen und für
die Uebermittelung von Telegrammen durch den Fernsprecher;,
Reichs Gesetzbl. 1899. 121
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