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5. die Gebühren für die Verlegung oder die vorzeitige Aufhebung von
Sprechstellen;
6. die Gebühren für die Gesprächsverbindungen im Vororts-, Nachbar—
orts= und Bezirksverkehr, unbeschadet der Bestimmungen im J. 9 Nr. 3
7. die Gebühren für die besonderen Telegraphenanlagen und die Neben-
telegraphenanlagen;
8. die Festsetzung von Bauschgebühren für die Benutzung von Fernleitungen
zur Nachtzeit;
9. die Gebühren für die Benutzung der Verbindungsanlagen nach dem
Auslande, unbeschadet der Bestimmungen im Artikel 52 Abs. 3 der
Reichsverfassung.
Die Anordnungen des Reichskanzlers sind bekannt zu machen.
G. 11.
Dies Gesetz tritt mit dem 1. April 1900 in Kraft.
Die erste Bekanntmachung der Bauschgebühren und der Grundgebühren
hat bis zum 15. Januar 1900 zu erfolgen.
Die im F. 5 Abs. 5 erwähnte Erklärung ist seitens der vorhandenen Theil-
nehmer erstmalig bis zum 15. Februar 1900 abzugeben.
Theilnehmer, deren Jahresgebühren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
niedriger waren, als die Bauschgebühr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes,
sind befugt, ihre Anschlüsse zum 1. April 1900 zu kündigen. Die Kündigung
hat bis zum 15. Februar 1900 zu erfolgen.
G. 12.
Auf den inneren Verkehr von Bayern und den inneren Verkehr von
Württemberg finden die I#. 1 bis 7, 9, 10 und 11 dieses Gesetzes keine An-
wendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 20. Dezember 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.