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(Nr. 2636.) Gesetz, betreffend einige Aenderungen von Bestimmungen über das Postwesen.
Vom 20. Dezember 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Das Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 358) wird dahin geändert:
I. An die Stelle des F. 1 treten folgende Vorschriften:
Porto für Briefe.
Das Porto beträgt für den frankirten gewöhnlichen Brief
bis zum Gewichte von 20 Gramm einschließlich 10 Pfennig,
bei größerem Gewiccht . . . . . .. 20
Bei unfrankirten Briefen tritt ein Zuschlagporto von 10 Pfennig,
ohne Unterschied des Gewichts des Briefes, hinzu. Dasselbe Zuschlag-
porto wird bei unzureichend frankirten Briefen neben dem Ergänzungs-
porto erhoben.
Portopflichtige Dienstbriefe werden mit Zuschlagporto nicht belegt,
wenn ihre Eigenschaft als Dienstsache durch eine von der Reichs-Post-
verwaltung festzustellende Bezeichnung auf dem Umschlage vor der Post-
aufgabe erkennbar gemacht worden ist.
II. Als F. 1 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Nachbarortsverkehr.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Geltungsbereich der Ortstaxe
(I. 50,7 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871) auf Nachbarorte auszudehnen.
III. An die Stelle des F. 10 treten folgende Vorschriften:
Die Zeitungsgebühr beträgt:
a) 2 Pfennig für jeden Monat der Bezugszeit,
b) 15 Pfennig jährlich für das wöchentlich einmalige oder
seltenere Erscheinen sowie 15 Pfennig jährlich mehr für jede
weitere Ausgabe in der Woche,
c) 10 Pfennig jährlich für jedes Kilogramm des Jahresgewichts
unter Gewährung eines Freigewichts von je 1 Kilogramm
jährlich für soviel Ausgaben, wie der Gebühr zu b unter-
liegen.
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