Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Jahreszeiten, aber insgesammt an nicht mehr als fünfzig einzelnen 
Tagen Lohnarbeit übernehmen wird. 
Minderjährige bedürfen der Genehmigung des Antrags durch ihren 
gesetzlichen Vertreter. 
3. Ueber die Befreiung ist dem Antragsteller eine Versicherungsfreikarte in 
grüner Farbe in der halben Größe der Quittungskarte nach dem anliegenden 
Muster auszustellen. Für die Ausstellung der Karte kann eine Gebühr 
von fünf Pfennig erhoben werden. 
Die Befreiung gilt für die Dauer des Kalenderjahrs und für den 
Umfang des Reichs. 
Die Versicherungsfreikarte ist dem Arbeitgeber bei der Lohnzahlung, 
im Falle des Einzugsverfahrens (F. 148) aber binnen der zur Anmeldung 
bei der Einzugsstelle vorgesehenen Frist, vorzuzeigen. Geschieht dies nicht, 
so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die fälligen Beiträge zu entrichten und 
der Arbeiter hat sich den entsprechenden Lohnabzug gefallen zu lassen. 
Dabei finden die Bestimmungen des F. 131 Abs. 2 Anwendung. 
4. Die Befreiung ist von der Behörde, welche sie bewilligt hat, zurück— 
zunehmen, wenn die befreite Person dies beantragt. 
Die Befreiung muß von dieser Behörde (Abs. 1) widerrufen werden, 
wenn sich ergiebt, daß eine der in Ziffer 2 unter a und b vorgesehenen 
Voraussetzungen für deren Bewilligung schon bei der Ausstellung der 
Versicherungsfreikarte gefehlt hat oder daß eine dieser Voraussetzungen 
nachträglich in Fortfall gekommen ist. 
Ergiebt sich, daß die Lohnarbeit des Befreiten während der Geltungs- 
dauer der Versicherungsfreikarte die in Ziffer 2 unter c vorgesehene Dauer 
wesentlich überschritten hat, so ist die Befreiung für den Rest des Kalender- 
jahrs von der für die Ausstellung der Versicherungsfreikarte oder für den 
Beschäftigungsort zuständigen unteren Verwaltungsbehörde zu widerrufen. 
Ergeht der Widerruf von einer anderen als derjenigen Behörde, welche 
die Versicherungsfreikarte ausgestellt hat, so ist der letzteren Behörde unter 
Darlegung der für den Widerruf maßgebend gewesenen Thatsachen 
hiervon Mittheilung zu machen. 
Die Versicherungsanstalt ist befugt, den Widerruf der Befreiung zu 
beantragen. 
5. Gegen die Versagung und den Widerruf der Befreiung sowie gegen die 
Ablehnung des Antrags auf Widerruf ist Beschwerde an die zunächst vor- 
gesetzte Behörde zulässig, welche endgültig entscheidet. 
6. In dem Falle der Zurücknahme oder des Widerrufs der Befreiung ist 
die Versicherungsfreikarte durch die untere Verwaltungsbehörde des Wohn- 
orts oder dauernden Aufenthaltsorts oder des Beschäftigungsorts wieder 
einzuziehen.
	        
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