Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

 
 
 
17. Bei Ankunft des Zuges auf einer Station ist ihr Name, die Dauer des 
Aufenthalts und der etwa stattfindende Wagenwechsel laut und deutlich auszurufen, 
damit die Mannschaften an den Uebergangsstationen umsteigen und an den Zielpunkten 
aussteigen. 
Ist bei Zügen des öffentlichen Verkehrs ein Aussteigen geschlossener Militär— 
transporte in Aussicht genommen, so hat der Schaffner dem Transportführer den 
Namen der Station und die Dauer des Aufenthalts persönlich mitzutheilen. Bei 
Militärzügen hat der dienstthuende Stationsbeamte dafür zu sorgen, daß diese Mit- 
theilung gemacht wird. Der Transportführer hat sich dieserhalb beim Einfahren des 
Zuges in die Station durch Zurufen, Winken u. dergl. dem dienstthuenden Stations- 
beamten bemerkbar zu machen; letzterer hat auf diese Zeichen zu achten. 
Das Aussteigen der Mannschaften darf erst auf militärischen Befehl erfolgen. 
Das Personal der Uebergangsstationen hat mit darauf zu achten, daß die 
Mannschaften in die richtigen Züge übersteigen. 
18. Der dienstthuende Stationsbeamte hat dafür zu sorgen, daß dem Trans- 
portführer — geeignetenfalls unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten — 
die nach dem Aussteigeplatze, den Verpflegungsanstalten, Bahnhofswirthschaften, 
Brunnen und Latrinen einzuhaltenden Wege, die außerdem durch deutlich sichtbare 
Tafeln kenntlich zu machen sind, angegeben werden. 
19. Offiziere und Mannschaften dürfen nicht nach einer anderen als der von 
den Eisenbahnbeamten bezeichneten Seite aussteigen und die nach der anderen Seite 
aufschlagenden Thüren nicht öffnen. Auch dürfen sie nicht in den Wagenthüren, auf 
den Tritten oder zwischen den Gleisen stehen bleiben. Außerdem sind die im §. 44,5 
gegebenen Bestimmungen beim Aus- und Wiedereinsteigen zu beachten. 
20. Bei Militärzügen ist dem Transportführer in der Regel 5 Minuten vor 
der Abfahrt mitzutheilen, daß wieder eingestiegen werden muß; zu diesem Zwecke 
haben der rangälteste Transportführer und der dienstthuende Stationsbeamte Ver- 
bindung mit einander zu suchen. Das Einsteigen muß alsdann sofort erfolgen. 
21. Müssen mit dem Zuge während seines Aufenthalts auf der Station 
Rangirbewegungen vorgenommen werden, so sind die nach außen aufschlagenden 
Thüren durch das Eisenbahnpersonal zu schließen und erst wieder zu öffnen, wenn 
diese Bewegungen beendet sind. Während der Zugbewegungen und bis zum Wieder- 
eintreffen am Aus- oder Einsteigeplatz ist das Aus- und Einsteigen unbedingt verboten. 
§. 17. Ausladen. 
Allgemeine Vorschriften.  1. Wegen der Wahl, Einrichtung, Ausrüstung u. s. w. der Auslade- Stationen, 
Plätze und -Rampen sowie wegen der Aushülfemaßnahmen beim Fehlen ausreichender 
Rampen s. §. 41. 
2. Die in den §§. 44, 45 und 46 für das Einladen und für das Verhalten 
auf Unterwegsstationen gegebenen Vorschriften finden auch auf das Ausladen sinn- 
gemäß Anwendung.
	        
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