Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Außerdem wird Folgendes bestimmt: 
3. Die Militär-Eisenbahnbehörden und die Eisenbahnverwaltungen sowie die 
Transportführer müssen gemeinsam Alles aufbieten, um den glatten und raschen 
Verlauf der Ausladungen zu sichern und Anhäufungen auf den Ausladestationen und 
den einzelnen Ausladestellen zu vermeiden. 
4. Bei Militärzügen sind im Allgemeinen für das Aussteigen und Formiren 
der Mannschaften bis 15 Minuten, für jede Gruppe gleichzeitig zu entladender 
Pferdewagen bis 20 Minuten, für jede Gruppe von Fahrzeugwagen bis 30 Minuten, 
außerdem bei Kavallerie, Artillerie, Munitions-Kolonnen und Trains für das 
Rangiren und Anspannen noch etwa 20 Minuten bis zum Räumen der Station und 
des Aufstellungsplatzes zulässig. 
Ausladen der Mannschaften. 5. Findet eine getrennte Ausladung von Mannschaften, Pferden und Fahr- 
zeugen statt, so muß der Zug in der Regel zuerst nach dem Aussteigeplatze für die 
Mannschaften fahren. 
6. Das Ausladen des großen Gepäcks, der Lanzen, Sättel u. s. w. erfolgt 
durch die Truppe. Nach dem Ausladen sind die Stücke von dem dabei kommandirten 
Unteroffizier den berechtigten Empfängern zu übergeben, nöthigenfalls hat er dafür zu 
sorgen, daß die Stücke von der Station fortgeschafft werden. 
7. Wenn bei Massenausladungen Truppentheile die von ihnen mitzu- 
führenden Lebensmittel und das Futter innerhalb der für die Ausladung der 
Wagen oder der zur Räumung der Station statthaften Fristen noch nicht 
aus den Wagen oder von den Aufstellungsplätzen entfernt haben, verlieren 
sie die freie Verfügung darüber und geht diese alsdann auf den Bahnhofs- 
Kommandanten über. 
Ausladen der Pferde. 8. Erst wenn der Pferdewagen an der Ausladestelle hält, die Thür nach der 
Rampe von außen geöffnet, die Ladebrücken übergelegt und durch die Schiebethür der 
Ausladeseite festgeklemmt, Schutzbrett und Vorlegebaum aus der Thüröffnung entfernt, 
die im Wagen befindlichen Futtersäcke, Futterreste, Schemel u. s. w. herausgegeben 
und aus dem Wege gelegt, die Schiebethür der entgegengesetzten Seite geschlossen, 
 Laterne nach dieser Seite hinübergeschoben oder ausgehängt sind, ist der Quer- 
baum vor den zwischen losgehalfterten Pferden der einen Wagenhälfte zu entfernen 
und mit dem Herausführen zu beginnen. 
9. Die Pferde sind sofort nach dem Aufstellungsplatz und zwar die Zug- 
pferde in die Nähe der zu bespannenden Fahrzeuge zu führen. Erst dort, niemals 
aber auf oder unmittelbar an der Rampe, darf die Sattelung und Beschirrung, das 
Unterbringen des Futters u. dergl. geordnet werden. 
Ausladen der Geschütze und Fahrzeuge. 10. Beim seitlichen Ausladen der Geschütze und Fahrzeuge sind die Ladebrücken 
nahe an einem Ende des Wagens aufzulegen. Die Fahrzeuge sind möglichst mit der 
Deichsel voran auszuladen. 
11. Wenn die Wagen nach und nach an die Ausladestelle gerückt werden, 
müssen auf dem zweiten und den nachfolgenden Wagen die Fahrzeuge u. s. w. soweit 
möglich schon wieder marschfertig hergerichtet, die Bunde gelöst, die Deichseln einge- 
 
 
  
   
u. s. w. 
Ausladen der Pferde. 
Ausladen 
der Geschäütze 
und Fahrzeuge.
	        
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