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Außerdem wird Folgendes bestimmt:
3. Die Militär-Eisenbahnbehörden und die Eisenbahnverwaltungen sowie die
Transportführer müssen gemeinsam Alles aufbieten, um den glatten und raschen
Verlauf der Ausladungen zu sichern und Anhäufungen auf den Ausladestationen und
den einzelnen Ausladestellen zu vermeiden.
4. Bei Militärzügen sind im Allgemeinen für das Aussteigen und Formiren
der Mannschaften bis 15 Minuten, für jede Gruppe gleichzeitig zu entladender
Pferdewagen bis 20 Minuten, für jede Gruppe von Fahrzeugwagen bis 30 Minuten,
außerdem bei Kavallerie, Artillerie, Munitions-Kolonnen und Trains für das
Rangiren und Anspannen noch etwa 20 Minuten bis zum Räumen der Station und
des Aufstellungsplatzes zulässig.
Ausladen der Mannschaften. 5. Findet eine getrennte Ausladung von Mannschaften, Pferden und Fahr-
zeugen statt, so muß der Zug in der Regel zuerst nach dem Aussteigeplatze für die
Mannschaften fahren.
6. Das Ausladen des großen Gepäcks, der Lanzen, Sättel u. s. w. erfolgt
durch die Truppe. Nach dem Ausladen sind die Stücke von dem dabei kommandirten
Unteroffizier den berechtigten Empfängern zu übergeben, nöthigenfalls hat er dafür zu
sorgen, daß die Stücke von der Station fortgeschafft werden.
7. Wenn bei Massenausladungen Truppentheile die von ihnen mitzu-
führenden Lebensmittel und das Futter innerhalb der für die Ausladung der
Wagen oder der zur Räumung der Station statthaften Fristen noch nicht
aus den Wagen oder von den Aufstellungsplätzen entfernt haben, verlieren
sie die freie Verfügung darüber und geht diese alsdann auf den Bahnhofs-
Kommandanten über.
Ausladen der Pferde. 8. Erst wenn der Pferdewagen an der Ausladestelle hält, die Thür nach der
Rampe von außen geöffnet, die Ladebrücken übergelegt und durch die Schiebethür der
Ausladeseite festgeklemmt, Schutzbrett und Vorlegebaum aus der Thüröffnung entfernt,
die im Wagen befindlichen Futtersäcke, Futterreste, Schemel u. s. w. herausgegeben
und aus dem Wege gelegt, die Schiebethür der entgegengesetzten Seite geschlossen,
Laterne nach dieser Seite hinübergeschoben oder ausgehängt sind, ist der Quer-
baum vor den zwischen losgehalfterten Pferden der einen Wagenhälfte zu entfernen
und mit dem Herausführen zu beginnen.
9. Die Pferde sind sofort nach dem Aufstellungsplatz und zwar die Zug-
pferde in die Nähe der zu bespannenden Fahrzeuge zu führen. Erst dort, niemals
aber auf oder unmittelbar an der Rampe, darf die Sattelung und Beschirrung, das
Unterbringen des Futters u. dergl. geordnet werden.
Ausladen der Geschütze und Fahrzeuge. 10. Beim seitlichen Ausladen der Geschütze und Fahrzeuge sind die Ladebrücken
nahe an einem Ende des Wagens aufzulegen. Die Fahrzeuge sind möglichst mit der
Deichsel voran auszuladen.
11. Wenn die Wagen nach und nach an die Ausladestelle gerückt werden,
müssen auf dem zweiten und den nachfolgenden Wagen die Fahrzeuge u. s. w. soweit
möglich schon wieder marschfertig hergerichtet, die Bunde gelöst, die Deichseln einge-
u. s. w.
Ausladen der Pferde.
Ausladen
der Geschäütze
und Fahrzeuge.