Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Auf die Beförderung solchen Privatguts finden die in dieser Ordnung 
für die Beförderung von Militärgut gegebenen Bestimmungen sinngemäss 
Anwendung, sofern in dieser Ordnung nicht ausdrücklich anders bestimmt ist. 
(Ausweise s. §. 32, 12). 
Die Sätze des Miltrfs. fnden auf die Befürderung solchen Privatguts 
keine Anwendung. 
Abweichungen von der Verkehrs-Ordnung. 6. Die Beförderung von Militärgut erfolgt nach den Bestimmungen der 
Verk. O. mit folgenden Abweichungen: 
a) Militärgut darf von und nach allen Stationen aufgegeben werden, 
auch wenn solche für den allgemeinen Güterverkehr nicht eingerichtet 
sind. In diesem Falle hat sich die anmeldende Stelle vor der Auf- 
gabe der Zustimmung der Eisenbahnverwaltung zu versichern. Diese 
Zustimmung darf nicht versagt werden, wenn die Ein- und Ausladung 
ohne Störung des Betriebs stattfinden kann 
 
   
 
  
und die Einrichtungen der Station die Abfertigung und nöthigenfalls 
die Lagerung des Gutes gestatten 
  
(§. 41//1).  
b) Militärgut, das innerhalb des kleinsten Lademaßes der am Transport 
betheiligten deutschen Eisenbahnen und innerhalb der Tragfähigkeit des 
vorhandenen Betriebsmaterials verladen werden kann, muß zur Beför- 
derung angenommen werden. (Wegen der Sprengstoffe s. §. 54.) 
c) Die Eisenbahnverwaltungen dürfen die Annahme von Militärgut zur 
Beförderung wegen Mangels an Transportmitteln nicht ablehnen. 
d) Als dringlich bezeichnetes Militärgut geht allen anderen Güter- 
sendungen in der Beförderung vor. 
Auch an Sonn- und Festtagen darf die Annahme und Aus- 
lieferung von Militärgut nicht verweigert werden (s. §. 20). 
e) Die Nachnahme von Geldbeträgen ist bei der Absendung von 
Militärgut nicht statthatt. 
f) Militärgut darf nicht nur durch die absendende Stelle, sondern auch 
durch den Begleiter von der Beförderung zurückgezogen werden. 
g) Die absendende Stelle ist auch befugt, Ziel und Adresse eines Transports 
von Militärgut nach dessen Abgang zu ändern. Sie hat zu diesem Zwecke 
  
die auf dem Frachtbrief oder Militärfahrschein angegebene Aufgabestation, 
  
Zielstation und, wenn diese nach der neuen Bestimmung nicht 
berührt zu werden braucht, auch diejenige Station, von der ab 
der Transport von dem auf dem Frachtbrief oder Militärfahrschein. 
angegebenen Wege abzulenken ist, mit Nachricht zu versehen. 
h) Die Eisenbahnverwaltung hat nicht rechtzeitig abgenommenes Mi- 
litärgut auf Gefahr und Kosten der Militärverwaltung zu lagern und 
   
	        
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