Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

 
  
dies der vorgesetzten Behörde des Empfängers der nãchsten Bahnhofs- 
Kommandantur zur Veranlassung der Abnahme anzuzeigen. 
Bei Privatgut für die Militärverwaltung haftet der auf dem 
Frachtbrief angegebene Empfänger für die rechtzeitige Abnahme. 
i) Im Bereiche der den Betrieb nach dem Militär- Fahrplane 
führenden Eisenbahnen haften die Eisenbahnverwaltungen nicht 
für versäumte Lieferfrist. 
k) Die Deklaration eines Interesses an der Lieferung ist un- 
zulässig. 
Begleitung von Militärgut. 7. Die absendenden Stellen können Einzelsendungen und Wagenladungen mit 
  
  oder ohne Begleitung*) aufgeben sowie verlangen, daß diese unter unmittelbarer 
 
Aufsicht des Begleiters bleiben. In letzterem Falle trägt die Eisenbahnverwaltung 
keine Verantwortung für das aufgegebene Militärgut. Sie befindet selbständig darüber, 
ob der Begleiter einer Einzelsendung mit dieser in einem Personenwagen oder — 
je nach Umfang und Gewicht der Sendung — in einem entsprechend ausgerüsteten 
Güterwagen zu befördern ist, und an welchen Punkten ein Umsteigen oder Umladen 
zu erfolgen hat. Die Begleiter zur unmittelbaren Beaufsichtigung von Wagenladungen 
haben in der Regel in den beladenen Wagen zu fahren. 
Militärzüge mit Militärgut müssen stets mit Begleitung versehen werden. 
Wegen der Begleitung von Pferden und Schlachtvieh s. §§. 45,17 und 55, wegen 
derjenigen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen s. §. 54. 
Die Begleitung hat die Aufgabe, zur Beschleunigung beim Verladen und bei 
Ablieferung des Militärguts sowie zur Ueberwachung und Sicherung während der 
Beförderung mitzuwirken, auch bei Störung der Fahrt die Sorge für das Militärgut 
zu übernehmen (§. 52, 5). 
Der einzelne Begleiter — unter mehreren der von der absendenden Stelle als 
Führer bezeichnete — hat die allgemeinen Pflichten eines Transportführers zu 
erfüllen (§. 12). Bei Militärzügen hat der Führer der Begleitung in der Regel 
auch die besonderen Obliegenheiten eines Transportführers bei der Bereitstellung, 
Feststellung der Wagenausstattung, Verladung, Ueberwachung und Verpflegung sowie 
bei den Meldungen und Anordnungen in Zwischenfällen (§§. 42, 44 bis 48) wahr- 
zunehmen, wie dies für die Beförderung von Mannschaften, Truppen mit Pferden, 
Fahrzeugen u. s. w. vorgeschrieben ist. 
§. 51. Einladen. 
1. Für das Verladen finden die im §. 44 gegebenen allgemeinen Vorschriften 
sinngemäß Anwendung. Im Einzelnen wird Folgendes bestimmt: 
2. Die Eisenbahnverwaltungen haben für die Verladung von Eilgut und 
Stückgut zu sorgen. Die Verladung von Wagenladungsgütern erfolgt durch die 
  
*) Private und Vereine dürfen ihre Gaben (s. Fussnote zu §. 50, 2) vom Garnisonorte 
des betreffenden Ersatz-Truppentheils aus durch ihre Beanftragten begleiten lassen. Diese Güter 
sind zunächst nur nach der Sammelstation zu senden.
	        
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