Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

absendende Stelle, kann jedoch im Einverständnisse mit dieser auch von der Eisenbahn- 
verwaltung übernommen werden. 
Bei Versendung mehrerer Wagen mit Militärgut in demselben Zuge ist durch 
den bei der Beladung anwesenden Vertreter der absendenden Stelle für jeden Wagen 
ein getrenntes Ladeverzeichniß aufzunehmen, das dessen Inhalt angiebt und zur 
schnellen Uebergabe am Bestimmungsorte dient. 
Ferner hat der Vertreter der absendenden Stelle, um zurückbleibende 
Wagen für die Nachführung kenntlich zu machen, an der Aussenseite 
jedes Wagens einen Ladezettel mit kurzer Bezeichnung des Inhalts, des 
Zieles und der empfangenden Stelle anzubringen, und ausserdem innerhalb 
jedes Wagens eine von der Eisenbahnverwaltung ausgefertigte, von ihm 
unterzeichnete Abschrift der Frachtkarte derart anzuheften, dass sie beim 
Oeffnen des Wagens leicht sichtbar ist. Die Abschrift muss das Zeichen 
des Wagens, die Beladung nach Art und Zahl der Frachtstücke, deren 
Gesammtgewicht sowie die Bezeichnung der absendenden Stelle enthalten. 
Eil- und Stückgutsendungen müssen durch Aufschrift oder aufgeklebte 
Zettel auf zwei Seiten mit dem Bestimmungsort und der empfangenden 
Stelle bezeichnet der Eisenbahnverwaltung übergeben werden. Packgefässe 
und ähnliche Frachtstücke sollen handlich und in mässigem Gesammtgewichte 
gehalten sein. 
3. Die zur Verladung von trockenen Lebensmitteln, von Ausrüstungs- und 
Bekleidungsstücken, Lazarethbedürfnissen u. s. w. bestimmten Wagen sind besonders gut 
zu reinigen, auch während der Fahrt gelüftet zu halten; namentlich gilt dies bei 
Verladung von frischem Fleische, Brot und Brotstoffen. Beim Verladen gemischter 
Sendungen sind Verpflegungsmittel von anderen Frachtstücken möglichst getrennt zu 
halten. Bei großen Sendungen von Lebensmitteln kann die Militärbehörde eine 
wagenweise Verladung der einzelnen Gegenstände und eine bestimmte Gruppirung der 
Wagen im Zuge beauspruchen. 
4. Für die Verladung und Beförderung von Fahrzeugen, Festungs- und Be- 
lagerungsmaterial außer dem Verbande der Truppen finden die Vorschriften des 
§. ,45 18 bis 29 sinngemäß Anwendung. 
§. 52. Zugabfertigung und Beförderung bis zur Zielstation. 
1. Für die Fertigstellung des Zuges, die Feststellung der Wagenausstattung,   
die Abfahrt und das Verhalten während der Fahrt, das Anhalten auf freier Strecke 
und auf Zwischenstationen gelten sinngemäß die Bestimmungen des §. 46. 
2. Während der Fahrt hat die Begleitung die allgemeine Beaufsichtigung der 
verladenen Sendung auszuüben, und zwar theils durch etwa Kommandirte auf solchen 
offenen Wagen, deren Beladung sich während der Bewegung lockern und verschieben 
könnte oder beim Mangel an Schutzdecken besondere Aufmerksamkeit und bei Feuers- 
gefahr sofortiges Löschen erfordert, theils durch Beobachtung des Zuges von den der 
Begleitung angewiesenen Wagenräumen aus. 
3. Auf den Anhaltepunkten muß erforderlichenfalls je nach der Zugänglichkeit 
der Ladung oder wegen sonstiger Gefahr der Entwendung oder Beschädigung eine 

	        
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