Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

Bewachung der Sendung durch die Begleitung oder auf Ansuchen durch den Bahnhofs- 
Kommandanten bewirkt, auch der Zustand der Verladung untersucht werden. 
4. Muß auf einer Zwischenstation ein schadhafter Wagen umgeladen werden, 
so hat der Transportführer das Nöthige mit dem Stationsvorsteher, gegebenenfalls 
unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten, zu vereinbaren. Ohne Vor- 
wissen des Transportführers darf kein mit Militärgut beladener Wagen von 
einer Sendung abgetrennt werden. Wird dies auf einer Zwischenstation nothwendig, 
so hat der Transportführer auf Mittheilung des Stationsvorstehers im Benehmen 
mit diesem nöthigenfalls für Bewachung solcher Wagen zu sorgen. Die Nachführung 
hat die Eisenbahnverwaltung zu veranlassen — bei Wagen mit Sprengstoffen der 
Gefahrklasse ohne jeden Zeitverlust. 
Zugverspätungen und Unfälle. 5. Auf Zugverspätungen und Unfälle finden die Bestimmungen des 
  §. 48 sinngemäss Anwendung. Sendungen von Militärgut sind auf der 
nächsten erreichbaren Station zu bergen, bis die Eisenbahnverwaltung oder 
der Transportführer über die Weiterführung oder Entladung bestimmen kann, 
oder bis auf die zu erstattenden Anzeigen höhere Bestimmung ergeht. 
  §. 53. Ausladen, Rücksendung der Wagen. 
  
 
Ausladen. 1. Auf das Ausladen der Züge mit Militärgütern und auf das Räumen 
der Stationen finden die Bestimmungen des §. 47 und §. 51,2 sinngemäss 
Anwendung. 
Die empfangende Stelle hat baldmöglichst mit dem zuständigen Bahn- 
beamten — nöthigenfalls unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten 
— die erforderlichen Anordnungen über die Gliederung der Entladung, die 
Reihenfolge der für jede Ladestelle zu bestimmenden Wagen, die Eintheilung 
und gegenseitige Unterstützung der Arbeiter, über Aufstapelung und Ab- 
führung der abgeladenen Gegenstände zu vereinbaren. 
Die Feststellung des Inhalts und die Ausladung der einzelnen Wagen 
hat an der Hand der Frachtkarten zu erfolgen. 
Der eine Sendung begleitende Transportführer hat diese zu überwachen 
oder überwachen zu lassen, bis die Uebergabe von der Eisenbahnverwaltung 
an die empfangende Stelle oder in deren Vertretung an den Bahnhofs- 
Kommandanten erfolgt ist. 
Räumung der Stationen. 2. Die empfangende Stelle muss die Räumung der an oder auf den 
  Stationen liegenden militärischen Lagerplätze so beeilen, wie es die Rück- 
sicht auf nächstankommende Güter und auf den Eisenbahnbetrieh erheischt; 
nöthigenfalls hat die Station sie — unter Vermittelung des Bahnhofs-Kom- 
mandanten — hierzu aufzufordern. 
Die Lagerung von Militärgut darf den Bahnbetrieb niemals stören; sie 
muss grundlsätzlich möglichst ausserhalb des Stationsgebiets und darf innerhalb 
der Station nur in dringlichen Fällen sowie nur auf kurze Zeit stattfinden.
	        
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