Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Wenn auf Lagerplätzen unterzubringende Gegenstände dem Verderben 
durch Witterungseinflüsse, der Entwendung oder Entzündung ausgesetzt sind, 
so hat die empfangende Stelle oder der Bahnhofs-Kommandant sogleich für 
deren Bewachung, Ueberdachung und Abschluss zu sorgen; ist ein Bahnhofs- 
Kommandant nicht vorhanden, so hat die Station diese Fürsorge zu über- 
nehmen, insoweit ihr dazu Personal und Material zur Verfügung steht. Ge- 
wissen Sendungen werden für diesen Zweck Entladezelte von vornherein 
mitgegeben. In Ermangelung eines besseren Obdachs sind einfache Schlepp- 
lächer, wasserdichte Decken und unter Umständen selbst Abdeckungen mit 
Stroh ausreichend. Je nach der Höhenlage und Beschaffenheit des Lager- 
platzes, der Jahreszeit und der Art des Gutes sind Unterlagen und Schutz 
gegen Zufluss der Tagewasser durch umschliessende Abzugsgräben u. dergl. 
nöthig. 
Rücksendung der Wagen. 3. Auf die Rücksendung der Wagen flnden die Bestimmungen des   
§. 49, 8 bie 10 sinngemäss Anwendung.  
 
   
  
§. 54. Vorschriften für die Beförderung von Sprengstoffen, Munitionsgegenständen und Wasserstoffgas. Strengstoffen, 
 
  
 
Allgemeines. 1. Die in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffe und Munitions-  
gegenstände sind nach den Bestimmungen der Verk. O. (§. 50 B1 mit Anlage B) 
zu befördern, soweit in der M. Tr. O. nicht Abweichungen vorgesehen sind. 
2. Die Militärverwaltung hat jeden durch solche Abweichungen entstandenen 
Schaden, der nicht nachweislich durch ein grobes Versehen der Eisenbahnverwaltungen 
herbeigeführt ist, diesen zu ersetzen und die Gefahr solcher Sendungen zu tragen.*) 
3. Für die Wahl des Zuges, für die Stelle, die Zeit, die Form und den 
Inhalt der Anmeldung, für die Festsetzung der Beförderungszeit, für den Ausweis 
zur Annahme und Beförderung der Sendungen, für die Begleitung, wie auch für 
die Berechnung der Transport-Vergütung sind ausschließlich die Bestimmungen dieser 
Ordnung maßgebend. 
Anmeldungen sowie Militärfahrscheine und Frachtbriefe müssen die Angabe 
enthalten, ob die zu befördernden Munitionsgegenstände der Gefahrklasse angehören. 
  
Für die Beförderung von Sprengstoffen u. s. w. der Gefahrklasse (§. 54, 18) 
in Zügen des öffentlichen Verkehrs verbleibt es bei der unter XXXVa.B (3) der 
Anlage B der Verk. O. vorbehaltenen Beschränkung auf bestimmte Tage und Züge. 
  
  
*) Für die genaue Beachtung aller über den Transport von Sprengstoffen und Munitions- 
gegenständen erlassenen besonderen Vorschriften sind der Militärverwaltung hinsichtlich der Verpackung die 
absendenden Militärstellen, hinsichtlich der Behandlung bei der Aufgabe und Abnahme auf den Bahn- 
höfen die beaufsichtigenden Offiziere, Militärbeamten oder Unteroffiziere, hinsichtlich der Ueberwachung 
während der Beförderung die Transportführer unmittelbar verantwortlich.
	        
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