Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

  
  
  
 
 
  
4. Sprengstoffe und Munitionsgegenstände müssen bei der Aufgabe zur Be- 
förderung , den bei der Armee und Marine sonst geltenden Bestimmungen entsprechend, 
in Taschen oder Tornistern der Mannschaften, in Kriegsfahrzeugen oder 
in Packgefäßen verpackt sein. 
 Beförderung in Taschen und Tornistern der Mannschaften. 5. In Taschen und Tornistern der Mannschaften dürfen — mit 
Ausnahme des Falles Zif. 19 Zu Zif. XXXV a. e) — nur die zu deren Ausrüstung 
vorgeschriebenen Sprengstoffe und Munitionsgegenstände auf den Eisenbahnen befördert 
werden.*) 
Bei der Anmeldung der Mannschaften zur Beförderung schließt die Angabe 
mit Munition alle für deren Ausrüstung vorgeschriebenen Arten von Sprengstoffen 
und Munitionsgegenständen ein. 
Mannschaften mit dieser Ausrüstung können auch Personenzüge des öffentlichen 
Verkehrs benutzen und sollen, soweit es angeht, in ihnen allein anzuweisenden Wagen- 
räumen zusammen befördert werden. 
Anderen Beschränkungen unterliegt diese Beförderung nicht. 
Beförderung in Kriegsfahrzeugen. 6. In Kriegsfahrzeugen**) verladene Sprengstoffe und Munitionsgegen- 
stände werden bei der Anmeldung der Fahrzeuge durch die Angabe mit Munition 
einbegriffen. 
7. Unter Kriegsfahrzeugen, die mit Sprengstoffen und Munitionsgegenständen 
beladen befördert werden dürfen, sind lediglich diejenigen zu verstehen, die zum Trans- 
port von Munition von der Militärverwaltung besonders bestimmt sind. 
Auf ihnen dürfen nur die zu deren Ausrüstung vorgeschriebenen Sprengstoffe 
und Munitionsgegenstände in der vorschriftsmäßigen Verpackung verladen sein. 
  
  
Die Beförderung solcher Kriegsfahrzeuge, die mit Deckplan versehen sind, 
ist nur in Militärzügen zulässig. 
8. Die Annahme und Auslieferung von Sprengstoffen und Munitionsgegen- 
ständen hat in der Regel auf allen Stationen stattzufinden, bei denen Garnison- 
orte, Artillerie-Schießplätze oder Truppenübungsplätze sich befinden, und nur in den 
Fällen, wo mangels geeigneter Gleisanlagen militärische Sendungen weder auf- noch 
abgeladen werden können, auf der nächstgelegenen entsprechend eingerichteten Station. 
Diejenigen Stationen, die sich zur Annahme und Auslieferung der in der Anlage B zu 
§. 50 B1 der Verk. O. unter XXXVa bezeichneten Sprengstoffe des öffentlichen Ver- 
kehrs oder nur solcher der Armee und Marine eignen, sind den Militärbehörden 
von den Eisenbahnen besonders bekannt zu geben. 
  
9. Die Auslieferung darf in der Regel erst kurz vor Abgang des zur Be- 
förderung bestimmten Zuges erfolgen. Der Zeitpunkt ist zwischen der absendenden 
und abfertigenden Stelle vorher zu vereinbaren. 
  
*) Die ledernen Taschen mit Sprengpatronen sind ebenfalls als zur Ausrüstung der Mannschaften 
gehörig anzusehen. Die Zünder dürfen mit den Sprengpatronen nicht in derselben Tasche unter- 
gebracht werden. 
**) Die Kriegsfahrzeuge sind während des Verladens und der Beförderung bis nach dem Verlassen 
der Bahn sorgfältig geschlossen zu halten. 
 
	        
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