Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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10. Das Verladen der Kriegsfahrzeuge auf die offenen Eisenbahnwagen sowie 
das Abladen kann an den für andere Fahrzeuge zulässigen Ladestellen und nach den 
für letztere Fahrzeuge geltenden Vorschriften erfolgen. 
Die Sendungen sind während ihres Verbleibens auf der Abgangsstation durch 
Militärpersonen zu bewachen. 
11. Strohunterlagen, Futter, überhaupt alle leicht feuerfangenden Gegenstände 
müssen von den offenen Eisenbahnwagen, auf denen Kriegsfahrzeuge verladen sind, 
entfernt werden, sofern die Wagen nicht mit Schutzdecke versehen sind. 
Schwarze Flaggen mit weißem P sind an den Eisenbahnwagen mit Kriegsfahr- 
zeugen nicht anzubringen. 
12. Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die Wagen mit Kriegs- 
fahrzeugen in möglichst abgelegene Nebengleise zu fahren. Dauert der Aufenthalt 
voraussichtlich länger als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde von dem Stations- 
vorsteher (Bahnhofs-Kommandanten) Anzeige zu machen. 
13. Die Zulässigkeit der Beförderung von Kriegsfahrzeugen mit Zügen des 
öffentlichen Verkehrs (§. 30) ist nach dem Inhalt und der Dringlichkeit der 
Sendung zu beurtheilen. 
In Militärzügen dürfen Kriegsfahrzeuge in jeder Menge zugleich mit Per- 
sonen oder anderen Transporten befördert werden. 
14. In Züge des öffentlichen Verkehrs sind die mit Kriegsfahrzeugen 
beladenen Wagen möglichst entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen, daß 
ihnen noch 3 Wagen folgen, die nicht mit leicht feuerfangenden Stoffen beladen 
sind. Mindestens 4 solcher Wagen müssen den mit Kriegsfahrzeugen beladenen Wagen 
vorangehen. 
In Militärzügen ist die Absonderung der offenen Eisenbahnwagen mit 
Kriegsfahrzeugen durch Schutzwagen im Zuge nicht erforderlich, jedoch die Einreihung 
unmittelbar hinter oder vor eine geheizte Lokomotive nicht zulässig. 
15. Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung Kriegsfahrzeuge ist von 
der entsendenden Stelle Begleitung mitzugeben, deren Beförderung auch in einem 
Schutzwagen zulässig ist. 
Offene Eisenbahnwagen, auf denen Kriegsfahrzeuge mit Deckplan verladen sind, 
müssen je mit einem militärischen Posten besetzt sein, wenn sie nicht von der Eisen- 
bahnverwaltung mit Schutzdecken bedeckt werden können. Befindet sich in einem Zuge 
nur ein mit einem solchen Kriegsfahrzeuge beladener offener Eisenbahnwagen, so ist 
dieser stets mit Schutzdecke zu versehen. 
16. Bei Sendungen von Kriegsfahrzeugen in Zügen des öffentlichen Ver- 
kehrs ist die Benachrichtigung über die bevorstehende Ankunft der empfangenden 
Militärbehörde von der Eisenbahnverwaltung nöthigenfalls mittelst des Bahntelegraphen 
zu geben. Die Abfuhr solcher Sendungen aus dem Bereiche der Abladestellen ist — 
namentlich dort, wo die Gleise und sonstigen Bahnhofsanlagen aus Sicherheitsgründen 
dies besonders nöthig machen — so zu beschleunigen, wie es ohne Uebereilung ge- 
schehen kann, und muß bei den innerhalb des Fahrplans für den öffentlichen Verkehr 
anlangenden Sendungen binnen 12 Tagesstunden nach der Ankunft bewirkt sein.
	        
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