Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

Zu Ziffer XXXVba. und b. *) 
Die Sprengstoffe und Munitionsgegenstände der Militärverwaltung sind 
in der von ihr vorgeschriebenen Verpackung, Bezeichnung oder Bezettelung 
sowie mit dem angegebenen Gewichte zur Beförderung zuzulassen. 
Die unter XXXV b a 6 vorgeschriebene Bescheinigung wird durch die 
militärische Anmeldung ersetzt. 
Zu Ziffer XXXVI. 
Die Beförderung der nicht zur Gefahrklasse gehörigen Metallpatronen und 
Metallkartuschen für Kanonen hat unter denselben Bedingungen wie die der 
Metallpatronen für Handfeuerwaffen zu geschehen. 
Zu b. Die Versendung dieser Metallpatronen und Metallkartuschen für 
Kanonen ist in der bei der Militärverwaltung bezw. für die Anbordgabe dieser 
Munition vorgeschriebenen Verpackung zulässig. 
Zu c. Die angeführte Gewichtsbeschränkung bezieht sich nicht auf die 
vorstehend zu b bezeichneten Patronen und Kartuschen. 
Zu d. Die Packgefäße sind, wenn sie als Stückgut aufgegeben werden, 
mit einer über Deckel und Seitenwand geklebten Stempelmarke der absendenden 
Behörde zu versehen; bei Wagenladungen genügt eine Plombirung der beiden 
Wagenthüren. 
Zu e. Zur Abgabe der Erklärung ist die Militärbehörde nicht ver- 
pflichtet. 
Zu Ziffer XXXVIII. 
Zu 2, 3 und 4. Die Sprengstoffe und Munitionsgegenstände der 
Militärverwaltung sind in der von ihr vorgeschriebenen Verpackung, Bezeichnung 
oder Bezettelung sowie mit dem angegebenen Gewichte zur Beförderung zu- 
zulassen. 
Zu 5. Die Bescheinigung wird durch die militärische Anmeldung ersetzt. 
Zu Ziffer XXXIX. 
Die Bestimmungen gelten auch für gepreßte Schießbaumwolle (Schieß- 
wolle) der Marine mit 12 und mehr Prozent Wassergehalt. 
Zu 1. Die Verpackung der Schießbaumwollkörper in verlöthete Blech- 
büchsen und dieser in gewöhnliche Holzkisten ist zulässig, ebenso die in Geschoß- 
körpern ohne Zündladung und ohne Zünder, in Gefechtsköpfen für Torpedos 
ohne geladene Gefechtspistole oder in Minen ohne Sprengbüchse mit sicherndem 
Abschlusse der Sprengladung. 
Die Packgefäße mit dergl. Geschossen, mit Gefechtsköpfen für Torpedos 
oder mit Minen bedürfen keiner Aufschrift; es genügt die Angabe in der 
Anmeldung: 
 Geladene Geschosse (bezw. geladene Gefechtsköpfe für Torpedos oder 
geladene Minen), nicht zur Gefahrklasse gehörig. 
  
*) Hierzu rechnen alle Zündungen für brisante Sprengstolle einschl. Zündladungen zu 
Geschosszündern, aber ausschl. geladene Mundlochbuchsen.  

	        
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