Zu Ziffer XXXVba. und b. *)
Die Sprengstoffe und Munitionsgegenstände der Militärverwaltung sind
in der von ihr vorgeschriebenen Verpackung, Bezeichnung oder Bezettelung
sowie mit dem angegebenen Gewichte zur Beförderung zuzulassen.
Die unter XXXV b a 6 vorgeschriebene Bescheinigung wird durch die
militärische Anmeldung ersetzt.
Zu Ziffer XXXVI.
Die Beförderung der nicht zur Gefahrklasse gehörigen Metallpatronen und
Metallkartuschen für Kanonen hat unter denselben Bedingungen wie die der
Metallpatronen für Handfeuerwaffen zu geschehen.
Zu b. Die Versendung dieser Metallpatronen und Metallkartuschen für
Kanonen ist in der bei der Militärverwaltung bezw. für die Anbordgabe dieser
Munition vorgeschriebenen Verpackung zulässig.
Zu c. Die angeführte Gewichtsbeschränkung bezieht sich nicht auf die
vorstehend zu b bezeichneten Patronen und Kartuschen.
Zu d. Die Packgefäße sind, wenn sie als Stückgut aufgegeben werden,
mit einer über Deckel und Seitenwand geklebten Stempelmarke der absendenden
Behörde zu versehen; bei Wagenladungen genügt eine Plombirung der beiden
Wagenthüren.
Zu e. Zur Abgabe der Erklärung ist die Militärbehörde nicht ver-
pflichtet.
Zu Ziffer XXXVIII.
Zu 2, 3 und 4. Die Sprengstoffe und Munitionsgegenstände der
Militärverwaltung sind in der von ihr vorgeschriebenen Verpackung, Bezeichnung
oder Bezettelung sowie mit dem angegebenen Gewichte zur Beförderung zu-
zulassen.
Zu 5. Die Bescheinigung wird durch die militärische Anmeldung ersetzt.
Zu Ziffer XXXIX.
Die Bestimmungen gelten auch für gepreßte Schießbaumwolle (Schieß-
wolle) der Marine mit 12 und mehr Prozent Wassergehalt.
Zu 1. Die Verpackung der Schießbaumwollkörper in verlöthete Blech-
büchsen und dieser in gewöhnliche Holzkisten ist zulässig, ebenso die in Geschoß-
körpern ohne Zündladung und ohne Zünder, in Gefechtsköpfen für Torpedos
ohne geladene Gefechtspistole oder in Minen ohne Sprengbüchse mit sicherndem
Abschlusse der Sprengladung.
Die Packgefäße mit dergl. Geschossen, mit Gefechtsköpfen für Torpedos
oder mit Minen bedürfen keiner Aufschrift; es genügt die Angabe in der
Anmeldung:
Geladene Geschosse (bezw. geladene Gefechtsköpfe für Torpedos oder
geladene Minen), nicht zur Gefahrklasse gehörig.
*) Hierzu rechnen alle Zündungen für brisante Sprengstolle einschl. Zündladungen zu
Geschosszündern, aber ausschl. geladene Mundlochbuchsen.