Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

  
     
  
   
   
 
 
  
Bei geladenen Geschossen, Gefechtsköpfen für Torpedos oder Minen darf 
das Gewicht des einzelnen Packgefäßes 160 kg erreichen; dieses Gewicht darf 
nur dann überschritten werden, wenn das Gefäß nur einen solchen Körper 
enthält. 
Zu 2. Im Kriege können Geschosse, Gefechtsköpfe für Torpedos 
und Minen von der vorerwähnten Beschaffenheit in ihren vorschrifts- 
mässigen Transportbehältern wie gewöhnliches Militärgut zur Be- 
förderung gelangen. 
Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von der ab- 
sendenden Stelle Begleitung mitzugeben. 
Zu 3. Die Bescheinigung wird durch die militärische Anmeldung ersetzt. 
Zu Ziffer XI.II. 
Die Sternsignal-, Signal- oder Leuchtpatronen sind in der bei der 
Militärverwaltung vorgeschriebenen Verpackung zur Versendung zuzulassen. 
Beförderung von Feld- u. s. w. Schrapnels, Granatfüllung und von Unterkörpern für Sprengladungen. 20. Die Beförderung von Feldschrapnels C/91 und C/96 sowie von 10 cm 
Schrapnels C/96 ohne Sprengladung und ohne Zünder hat in den bei der Militär- 
verwaltung hierfür vorgeschriebenen Packgefäßen zu erfolgen. Eine Bezeichnung der 
gefüllten Packgefäße ist entbehrlich; es genügt die Angabe in der Anmeldung: 
 Geladene Geschosse, nicht zur Gefahrklasse gehörig. 
Zur Aufgabe als Stückgut ist nur die Verpackung in Kasten zulässig, die je 
mit einer über Deckel und Seitenwand geklebten Stempelmarke der absendenden Behörde 
zu versehen sind; bei Wagenladungen genügt eine Plombirung der Wagenthüren. 
Die Beförderung von dergl. Geschossen im Kriege geschieht wie bei 
Zif. 19 Zu Zif. XXXIX unter zu 2 angegeben. 
21. Die Beförderung von Granatfüllung C/88, Sprengladungen aus 
Granatfüllung C/88 und Sprengmunition C/88 in Packgefäßen oder auch in 
Geschoßkörpern ohne Zünder und ohne Zündladung mit sicherndem Abschlusse der 
Sprengladung ist wie die von gewöhnlichem Militärgute zuzulassen, auch ist die 
Beibringung einer Bescheinigung über die Ungefährlichkeit nicht erforderlich. Jedes 
Packgefäß muß mit einem besonderen Zettel mit der Aufschrift Granatfüllung C/88. 
versehen sein. Eine Bezeichnung der Packgefäße mit Geschoßkörpern ist entbehrlich; es 
genügt die Angabe in der Anmeldung: 
 Geladene Geschosse, nicht zur Gefahrklasse gehörig. 
22. Die Beförderung von Unterkörpern für Sprengladungen geschieht 
in der bei der Militärverwaltung vorgeschriebenen Verpackung oder auch in Geschoß- 
körpern neben den unter Zif. 21 erwähnten Sprengladungen aus Granatfüllung C/88 
wie gewöhnliches Militärgut. · 
Beförderung von Wasserstoffgas. 23. Die der Militärverwaltung gehörigen Gasbehälter für Wasserstoffgas 
(s. XLV Anlage B der Verk. O.) dürfen, wenn sie laut angebrachtem Stempel nach 
den für diese Verwaltung bestehenden besonderen Vorschriften geprüft und abgenommen 
und innerhalb der letzten 3 Jahre nachgeprüft sind, mit 150 Atmosphären Gasdruck 
versendet werden.
	        
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