Grundsaͤtze
der Berechnung.
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4. Die zur Lüftung des Laderaums etwa erforderlichen, vor die Thüren der
Wagen zu stellenden Vorsatzgitter sind von dem Versender zu beschaffen.
5. Zu jeder Sendung von Militärbrieftauben und, wenn zu einer Sendung
mehr als ein Wagen verwendet wird, zu jedem Wagen, ist ein Begleiter zuzulassen,
der in dem für die Sendung gestellten besonderen Wagen und bei Zusammenladung
der Tauben mit anderem Gute in einem Personenwagen Platz zu nehmen hat.
Werden Militärbrieftauben ohne Begleiter befördert, so haben die Vorstände der
Zielstationen auf Ansuchen der versendenden Verbandsvereine die Tauben durch das
Stationspersonal in Freiheit setzen zu lassen.
6. Militärische Begleiter und Civilwärter der Militärverwaltung werden auf
Militärfahrschein oder gegen entsprechenden Ausweis*) auf Militärfahrkarte befördert,
Civilwärter der Brieftauben-Liebhaber-Vereine gegen einen Ausweis*) des versendenden
Vereins auf Militärfahrkarte.
7. Den in Personenwagen beförderten Begleitern ist der Zutritt zu den
Tauben behufs Wartung und Pflege auf den dazu geeigneten Zwischenstationen zu
gestatten.
8. Auf den Zugwechsel- und Uebergangsstationen hat die Weiterbeförderung
der Sendungen mit dem nächsten zur Eilgutbeförderung bestimmten Zuge zu erfolgen.
Umladungen sind thunlichst zu vermeiden, eintretendenfalls ist dabei soweit angängig
nach Anleitung des Begleiters zu verfahren.
9. Auf den Bestimmungsstationen ist zur Fütterung der Tauben wenn thun-
lich ein Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Sechster Abschnitt.
Berechnung und Zahlung der Vergütungen.
§. 57. Grundsätze der Berechnung.
1. Die Vergütung für Militärtransporte sowie für leihweise Hergabe von
Betriebsmaterial erfolgt nach dem vom Bundesrath erlassenen Militärtarif für
Eisenbahnen, für das übrige hergegebene Material nach dem Kriegsleistungs-
gesetze.
2. Die Sätze des Miltrfs. enthalten die Vergütung für alle Leistungen der
Eisenbahnverwaltungen bei der Vorbereitung und Ausführung der Militärtransporte,
*) Muster für den Ausweis:
Ausweis zur Erlangung von Militärfahrkarten
für die Hin-- und Rückreise zwischen ............ und ............
für (Zahl). eine Brieftaubensendung begleitende.— Civilwärter.
......................., den . ..........ten ..................... 18 ........
(Stempel.)
(Militärbehörde oder Name des Brieftauben-
Liebhaber-Vereins.)