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Zu Einzelreisen sind nach Maßgabe des besonders geregelten Verfahrens baar
bezahlte Militärfahrkarten zu benutzen. Eine Verpflichtung hierzu liegt im Kriege
nicht vor (K. L. G. §. 30).
Die Frachtkosten von Privatgut für die Militärverwaltung sind nach
den Vorschriften des öffentlichen Verkehrs zu bezahlen. Sie sind, wenn die
Militärverwaltung die Gewähr für die Zahlungsleistung übernimmt, auf deren
Verlangen zu stunden.
2. Die Liquidationen sind von den Eisenbahnverwaltungen in doppelter Aus-
fertigung — bei gemeinsam von mehreren Verwaltungen erfüllten Leistungen nur von
einer der betheiligten Eisenbahnverwaltungen — vorzulegen.
Ueber Fahrgelder auf Grund rothgeränderter und weißer Fahrscheine (s. §. 32, 4d)
sind getrennte Liquidationen aufzustellen.
3. Den Liquidationen müssen die zugehörenden Beläge beigefügt sein, nämlich:
a) bei Militärtransporten:
der Abschnitt 1 des Militärfahrscheins und der Kontrolzettel bezw.
die Frachtbriefe mit Empfangsbescheinigung;
b) bei leihweiser Hergabe oder bei Bereithaltung von Material:
die von der Militär-Eisenbahnbehörde ausgefertigte Anweisung
und die von der empfangenden bezw. die Bereithaltung von
Betriebsmaterial in Anspruch nehmenden Militärbehörde ausgestellte
Bescheinigung der Erfüllung sowie ausserdem die Nachweisung
der Schätzungswerthe bei der Abgabe von Materialien, die
nicht zu den eigentlichen Betriebsmaterialien (Betriebsmitteln)
gehören.
Bei den auf Grund von Aushülfsfahrscheinen in Rechnung gestellten Beträgen
muß auf die Rechnungsposition hingewiesen werden, bei der sich der Abschnitt 1 des
ordentlichen Fahrscheins befindet.
Duplikate und Abschriften von Fahrscheinen haben als Rechnungsbeläge
keine Gültigkeit.
4. Die Stelle, an welche die Liquidationen zur Feststellung und Anweisung ein-
zureichen sind, ist in jedem Falle von der Militärbehörde auf den Belägen zu be-
zeichnen; im Kriege ist dies die Intendantur des stellvertretenden Generalstabs
der Armee.
Bei fehlender Bezeichnung ist die Forderung an die Intendantur desjenigen
Armeekorpsbezirkes zu richten, in dem die Anfangsstation gelegen ist, bei der Marine
an die Intendantur der Marinestation der Nordsee.
5. Die Zahlung der gestundeten Vergütungen — einschliesslich der nach
dem K. I. G. zu berechnenden Zinsen — erfolgt kostenfrei an die Hauptkasse der
abrechnenden Eisenbahnverwaltung.