Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Zu Einzelreisen sind nach Maßgabe des besonders geregelten Verfahrens baar 
bezahlte Militärfahrkarten zu benutzen. Eine Verpflichtung hierzu liegt im Kriege 
nicht vor (K. L. G. §. 30). 
Die Frachtkosten von Privatgut für die Militärverwaltung sind nach 
den Vorschriften des öffentlichen Verkehrs zu bezahlen. Sie sind, wenn die 
Militärverwaltung die Gewähr für die Zahlungsleistung übernimmt, auf deren 
Verlangen zu stunden. 
2. Die Liquidationen sind von den Eisenbahnverwaltungen in doppelter Aus- 
fertigung — bei gemeinsam von mehreren Verwaltungen erfüllten Leistungen nur von 
einer der betheiligten Eisenbahnverwaltungen — vorzulegen. 
Ueber Fahrgelder auf Grund rothgeränderter und weißer Fahrscheine (s. §. 32, 4d) 
sind getrennte Liquidationen aufzustellen. 
3. Den Liquidationen müssen die zugehörenden Beläge beigefügt sein, nämlich: 
a) bei Militärtransporten: 
der Abschnitt 1 des Militärfahrscheins und der Kontrolzettel bezw. 
die Frachtbriefe mit Empfangsbescheinigung; 
b) bei leihweiser Hergabe oder bei Bereithaltung von Material: 
die von der Militär-Eisenbahnbehörde ausgefertigte Anweisung 
und die von der empfangenden bezw. die Bereithaltung von 
Betriebsmaterial in Anspruch nehmenden Militärbehörde ausgestellte 
Bescheinigung der Erfüllung sowie ausserdem die Nachweisung 
der Schätzungswerthe bei der Abgabe von Materialien, die 
nicht zu den eigentlichen Betriebsmaterialien (Betriebsmitteln) 
gehören. 
Bei den auf Grund von Aushülfsfahrscheinen in Rechnung gestellten Beträgen 
muß auf die Rechnungsposition hingewiesen werden, bei der sich der Abschnitt 1 des 
ordentlichen Fahrscheins befindet. 
Duplikate und Abschriften von Fahrscheinen haben als Rechnungsbeläge 
keine Gültigkeit. 
4. Die Stelle, an welche die Liquidationen zur Feststellung und Anweisung ein- 
zureichen sind, ist in jedem Falle von der Militärbehörde auf den Belägen zu be- 
zeichnen; im Kriege ist dies die Intendantur des stellvertretenden Generalstabs 
der Armee. 
  
Bei fehlender Bezeichnung ist die Forderung an die Intendantur desjenigen 
Armeekorpsbezirkes zu richten, in dem die Anfangsstation gelegen ist, bei der Marine 
an die Intendantur der Marinestation der Nordsee. 
  
5. Die Zahlung der gestundeten Vergütungen — einschliesslich der nach 
dem K. I. G. zu berechnenden Zinsen — erfolgt kostenfrei an die Hauptkasse der 
abrechnenden Eisenbahnverwaltung. 
  
	        
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