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Sitzungen.
G. 10.
Die Geschäfte des Reichs-Versicherungsamts sind, soweit sie nicht durch
den Präsidenten oder unter Mitzeichnung des Präsidenten, eines Direktors oder
des Leiters einer Unterabtheilung von dem mit der Bearbeitung betrauten Mit—
gliede bearbeitet werden, in Sitzungen zu erledigen.
In den Angelegenheiten der Verwaltung werden Gesammtsitzungen, Ab—
theilungssitzungen und Sitzungen der Unterabtheilungen abgehalten (§#. 11
bis 16)) für die Rechtsprechung und die derselben nach gesetzlicher Bestimmung
gleichgestellten Angelegenheiten bestehen Senate (99. 20 ff..
Gesammtsitzungen.
. 11.
Bei Angelegenheiten, die beide Abtheilungen gemeinsam betreffen, kann
auf Anordnung des Präsidenten und unter seinem Vorsitz eine gemeinsame Be-
rathung und Beschlußfassung in Gesammtsitzungen stattfinden.
. 12.
Zur Theilnahme an den Gesammtsitzungen sind alle ständigen Mitglieder
des Reichs-Versicherungsamts sowie die zur Bearbeitung von Geschäften der
Mitglieder herangezogenen Hülfsarbeiter einzuladen.
Außerdem sind einzuladen:
a) die vom Bundesrathe gewählten nichtständigen Mitglieder;
b) die nichtständigen Mitglieder aus dem Stande der Arbeitgeber und der
Versicherten, soweit sie am Sitzungstag in Berlin anwesend sind;
I) vier richterliche Beisitzer. Als solche werden in der Regel und soweit
nicht der Präsident im einzelnen Falle anders bestimmt, die nach der
Dauer ihrer Beschäftigung im Reichs-Versicherungsamt ältesten vier
richterlichen Beamten eingeladen.
Für diejenigen nichtständigen Mitglieder aus dem Stande der Arbeitgeber
und der Versicherten, welche am Sitzungstage voraussichtlich in Berlin nicht an-
wesend sein werden, oder deren Behinderung dem Präsidenten rechtzeitig mit-
getheilt wird, ist je ein in Berlin anwesender oder in Berlin oder dessen naher
Umgebung wohnender Stellvertreter einzuladen.
Bei der Einladung ist die Tagesordnung mitzutheilen.
Abtheilungssitzungen.
K. 13.
Angelegenheiten, welche den Geschäftskreis nur einer Abtheilung berühren,
werden, sofern der Präsident oder der Direktor der Abtheilung dies bestimmt oder