Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Sitzungen. 
G. 10. 
Die Geschäfte des Reichs-Versicherungsamts sind, soweit sie nicht durch 
den Präsidenten oder unter Mitzeichnung des Präsidenten, eines Direktors oder 
des Leiters einer Unterabtheilung von dem mit der Bearbeitung betrauten Mit— 
gliede bearbeitet werden, in Sitzungen zu erledigen. 
In den Angelegenheiten der Verwaltung werden Gesammtsitzungen, Ab— 
theilungssitzungen und Sitzungen der Unterabtheilungen abgehalten (§#. 11 
bis 16)) für die Rechtsprechung und die derselben nach gesetzlicher Bestimmung 
gleichgestellten Angelegenheiten bestehen Senate (99. 20 ff.. 
Gesammtsitzungen. 
. 11. 
Bei Angelegenheiten, die beide Abtheilungen gemeinsam betreffen, kann 
auf Anordnung des Präsidenten und unter seinem Vorsitz eine gemeinsame Be- 
rathung und Beschlußfassung in Gesammtsitzungen stattfinden. 
. 12. 
Zur Theilnahme an den Gesammtsitzungen sind alle ständigen Mitglieder 
des Reichs-Versicherungsamts sowie die zur Bearbeitung von Geschäften der 
Mitglieder herangezogenen Hülfsarbeiter einzuladen. 
Außerdem sind einzuladen: 
a) die vom Bundesrathe gewählten nichtständigen Mitglieder; 
b) die nichtständigen Mitglieder aus dem Stande der Arbeitgeber und der 
Versicherten, soweit sie am Sitzungstag in Berlin anwesend sind; 
I) vier richterliche Beisitzer. Als solche werden in der Regel und soweit 
nicht der Präsident im einzelnen Falle anders bestimmt, die nach der 
Dauer ihrer Beschäftigung im Reichs-Versicherungsamt ältesten vier 
richterlichen Beamten eingeladen. 
Für diejenigen nichtständigen Mitglieder aus dem Stande der Arbeitgeber 
und der Versicherten, welche am Sitzungstage voraussichtlich in Berlin nicht an- 
wesend sein werden, oder deren Behinderung dem Präsidenten rechtzeitig mit- 
getheilt wird, ist je ein in Berlin anwesender oder in Berlin oder dessen naher 
Umgebung wohnender Stellvertreter einzuladen. 
Bei der Einladung ist die Tagesordnung mitzutheilen. 
Abtheilungssitzungen. 
K. 13. 
Angelegenheiten, welche den Geschäftskreis nur einer Abtheilung berühren, 
werden, sofern der Präsident oder der Direktor der Abtheilung dies bestimmt oder
	        
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