Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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in Uebereinstimmung mit dem die Angelegenheit bearbeitenden Mitgliede der Leiter 
einer Unterabtheilung dies beantragt, unter dem Vorsitze des Präsidenten oder 
des Direktors in der Abtheilungssitzung verhandelt. 
Die im 9. 18 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfall- 
versicherungsgesetze, bezeichneten Angelegenheiten sind stets in Abtheilungssitzungen 
zu erledigen. 
C. 14. 
Zur Theilnahme an den Abtheilungssitzungen sind einzuladen: 
1. bei der Abtheilung für Invalidenversicherung die dersellen zugewiesenen 
ständigen Mitglieder und Hülfsarbeiter; 
2. bei der Abtheilung für Unfallversicherung mindestens der dritte Theil 
und höchstens die Hälfte der derselben zugewiesenen ständigen Mitglieder 
nach einer von dem Präsidenten aufzustellenden Reihenfolge dieser Mit- 
glieder sowie die in der Abtheilung beschäftigten Hülfsarbeiter. 
War die Angelegenheit in Unterabtheilungen bearbeitet worden, so sind 
die denselben zugewiesenen ständigen Mitglieder, soweit sie nicht schon auf Grund 
der vorstehenden Bestimmungen zur Theilnahme berufen sind, gleichfalls ein- 
uladen. 
Zu jeder Abtheilungssitzung sind außerdem einzuladen: 
a) die vom Bundesrathe gewählten nichtständigen Mitglieder; 
b) je ein in Berlin anwesendes nichtständiges Mitglied aus dem Stande 
der Arbeitgeber und der Versicherten, soweit deren Zuziehung im Gesetze 
vorgeschrieben oder von dem Präsidenten oder dem Direktor angeordnet 
wird; der Präsident sowie der Direktor können bestimmen, daß noch 
je ein oder je zwei weitere in Berlin anwesende nichtständige Mitglieder 
aus dem Stande der Arbeitgeber und der Versicherten zuzuziehen sind; 
Z) zwei richterliche Beisitzer, soweit dies zur Erörterung von Rechtsfragen 
für erforderlich erachtet wird, nach näherer Bestimmung des Präsidenten. 
In der Abtheilung für Invalidenversicherung ist auch der Vorsteher der 
Rechnungsstelle nach Bedarf zuzuziehen. 
9. 15. 
In den Angelegenheiten der Unfallversicherung sind die Vertreter der Arbeit- 
geber und der Versicherten sowie deren Stellvertreter aus den im einzelnen Falle 
betheiligten Gruppen von Berufsgenossenschaften zu entnehmen (F. 16 Abs. 3 des 
Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze). 
Der §. 12 Abs. 2) 3 findet entsprechende Anwendung. 
Sitzungen der Unterabtheilungen. 
S. 16. 
Soweit der Leiter einer Unterabtheilung oder das mit der Bearbeitung 
der Angelegenheit betraute Mitglied eine Besprechung in der Unterabtheilung für
	        
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