— 987 —
in Uebereinstimmung mit dem die Angelegenheit bearbeitenden Mitgliede der Leiter
einer Unterabtheilung dies beantragt, unter dem Vorsitze des Präsidenten oder
des Direktors in der Abtheilungssitzung verhandelt.
Die im 9. 18 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfall-
versicherungsgesetze, bezeichneten Angelegenheiten sind stets in Abtheilungssitzungen
zu erledigen.
C. 14.
Zur Theilnahme an den Abtheilungssitzungen sind einzuladen:
1. bei der Abtheilung für Invalidenversicherung die dersellen zugewiesenen
ständigen Mitglieder und Hülfsarbeiter;
2. bei der Abtheilung für Unfallversicherung mindestens der dritte Theil
und höchstens die Hälfte der derselben zugewiesenen ständigen Mitglieder
nach einer von dem Präsidenten aufzustellenden Reihenfolge dieser Mit-
glieder sowie die in der Abtheilung beschäftigten Hülfsarbeiter.
War die Angelegenheit in Unterabtheilungen bearbeitet worden, so sind
die denselben zugewiesenen ständigen Mitglieder, soweit sie nicht schon auf Grund
der vorstehenden Bestimmungen zur Theilnahme berufen sind, gleichfalls ein-
uladen.
Zu jeder Abtheilungssitzung sind außerdem einzuladen:
a) die vom Bundesrathe gewählten nichtständigen Mitglieder;
b) je ein in Berlin anwesendes nichtständiges Mitglied aus dem Stande
der Arbeitgeber und der Versicherten, soweit deren Zuziehung im Gesetze
vorgeschrieben oder von dem Präsidenten oder dem Direktor angeordnet
wird; der Präsident sowie der Direktor können bestimmen, daß noch
je ein oder je zwei weitere in Berlin anwesende nichtständige Mitglieder
aus dem Stande der Arbeitgeber und der Versicherten zuzuziehen sind;
Z) zwei richterliche Beisitzer, soweit dies zur Erörterung von Rechtsfragen
für erforderlich erachtet wird, nach näherer Bestimmung des Präsidenten.
In der Abtheilung für Invalidenversicherung ist auch der Vorsteher der
Rechnungsstelle nach Bedarf zuzuziehen.
9. 15.
In den Angelegenheiten der Unfallversicherung sind die Vertreter der Arbeit-
geber und der Versicherten sowie deren Stellvertreter aus den im einzelnen Falle
betheiligten Gruppen von Berufsgenossenschaften zu entnehmen (F. 16 Abs. 3 des
Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze).
Der §. 12 Abs. 2) 3 findet entsprechende Anwendung.
Sitzungen der Unterabtheilungen.
S. 16.
Soweit der Leiter einer Unterabtheilung oder das mit der Bearbeitung
der Angelegenheit betraute Mitglied eine Besprechung in der Unterabtheilung für