Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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erforderlich hält, ist die Sache in einer Sitzung der Unterabtheilung zu erledigen. 
Zu derselben sind die der Unterabtheilung zugewiesenen ständigen Mitglieder des 
Reichs-Versicherungsamts sowie die daselbst beschäftigten Hülfsarbeiter zuzuziehen. 
Gemeinsame Bestimmungen. 
S. 17. 
Die Sitzungen (I§. 11 bis 10) sind nicht öffentlich. 
Stimmberechtigt sind die eingeladenen und in der Sitzung anwesenden 
Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts und deren Stellvertreter G. 7, §. 12 
Abs. 3) sowie die zugezogenen richterlichen Beamten. 
Die von dem Bundesrathe gewählten Mitglieder nehmen ihre Stelle nach 
dem Vorsitzenden, also vor den übrigen Mitgliedern, in der Reihenfolge ein, 
die für sie im Bundesrathe besteht, soweit sie aber dem Bundesrathe nicht an- 
gehören, nach den Bundesrathsmitgliedern und in der Reihenfolge des Dienstalters. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathungen, er stellt die 
Fragen und sammelt die Stimmen. Meinungsverschiedenheiten über den Gegen- 
stand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebniß der 
Abstimmung werden gemäß F. 18 entschieden. 
.. 18. 
Für den mündlichen Vortrag in den Sitzungen wird ein Berichterstatter 
ernannt. Aus besonderen Gründen können Mitberichterstatter bestellt werden. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleich- 
heit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. 
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden ist, mehr 
als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für 
die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere ab- 
gegebenen Stimmen solange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt. 
Die Stimmen werden bei namentlicher Abstimmung in nachstehender 
Reihenfolge abgegeben: 
l von den Berichterstattern in der Reihenfolge ihrer Bestellung; 
von den Vertretern der Versicherten; 
von den Vertretern der Arbeitgeber; 
von den richterlichen Beamten; 
von den ständigen Mitgliedern; 
von den vom Bundesrathe gewählten Mitgliedern; 
von dem Vorsitzenden. 
Innerhalb der einzelnen Gruppen richtet sich die Reihenfolge der Ab- 
stimmung bei der zweiten und dritten Gruppe nach dem Lebensalter, innerhalb der 
vierten und fünften Gruppe nach dem Dienstalter im Reichs-Versicherungsamt 
und bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, und zwar in allen Fällen 
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