Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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45)  Bekanntmachung

vom  12ten  Mai  1849.

Ver  der  Königlich  Bayerschen  Regierung  ist  der  Beitritt  zu  der  zwischen  dem  Königreiche
Sachsen  und  andern  deutschen  Staaten  bestehenden  Eisenbahn-Paßkarten-Convention  zwar
abgelehnt,  jedoch  zu  thunlichster  Erleichterung  des  Verkehrs  auf  der  Sächsisch-Baperschen  Eisenbahn
  und  mittelst  derselben  mit  andern  Theilen  des  Königlich  Bayerschen  Staatsgebiets  das
Anerkenntniß  der  von  hierländischen  zuständigen  Behörden  ausgestellten  Paßkarten  als  gültiger
Reiselegitimationen  zugesichert  und  nur  den  Polizeibehörden  die  Befugniß  vorbehalten  worden,
in  vorkommenden  besondern  Fällen  aus  sicherheitspolizeilichen  Rücksichten  genauere  Nachweise
zu  verlangen  und  zu  Verhütung  des  Mißbrauchs  dieser  Legitimationsurkunden  den  bestehenden
Vorschriften  gemäß  einzuschreiten.  Das  Ministerium  des  Innern  hat  daher  in  Erwiderung
dieses  Zugeständnisses  mit  Allerhöchster  Genehmigung  beschlossen,  die  innerhalb  des  Königreichs
  Sachsen  nach  der  erwähnten  Convention  den  Paßkarten  zu  Theil  werdenden  Begünstigungen,
  insbesondere  hinsichtlich  der  Bestimmung,  daß  es  der  Visirung  derselben  nicht  bedarf,
sondern  deren  bloser  Vorweis  genügt,  auch  den  von  den  Königlich  Bayerschen  Behörden  ausgestellten
  Pässen  und  beziehendlich  deren  Inhabern  einzuräumen  und  es  wird  dieß  hierdurch
mit  dem  Verordnen  an  alle  Polizeibehörden  bekannt  gemacht,  sich  hiernach  vorkommenden
Falles  gebührend  zu  achten.

Dresden,  den  12ten  Mai  1849.

Ministerium  des  Innern.

von  Friesen.
Eppendorf.

—.

46)  Verordnung,

die  Anmeldung  der  nach  dem  Gesetze  vom  gten  November  1848  zu  bildenden
Dienstreserve  betreffend;

vom  22sten  Mai  1849.

N  §  17  des  Gesetzes  vom  gten  November  1848  sind  die  in  Gemäßheit  §  14  dieses
Gesetzes  zur  Dienstreserve  versetzten  Mannschaften  unter  Controle  zu  halten  und  haben  sich
in  jedem  der  ersten  beiden  Jahre  während  der  Rekrutirung  vor  der  Bezirksrekrutirungscommission
  zur  anderweiten  Untersuchung  ihrer  Fähigkeit  zum  Militärdienste  persönlich  zu  stellen.